Aufruf Geschlossen

Seilbahnen und Beschneiung

Maßnahmen zur Förderung der touristischen Attraktivität und zur Steigerung der Touristenströme in Bergregionen und Skigebieten.

Dies umfasst insbesondere:

  • Renovierung, Modernisierung und Instandhaltung von Skiliftanlagen und künstlichen Beschneiungsanlagen
  • Ganzjährige Nutzung der Berge

Potentielle Antragsteller:

Unternehmen und deren Zusammenschlüsse, die in folgenden Bereichen tätig sind:

  • Verwaltung von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften (ATECO 49.39.01)
  • Verwaltung von multifunktionalen Sportanlagen (ATECO 93.11.30)
  • Verwaltung anderer Sportanlagen (ATECO 93.11.90)“

Förderfähige Ausgaben:

Gefördert werden:

  • Schneebereitungssysteme: Bau, Renovierung und Modernisierung von Schneebereitungsanlagen.
  • Wasserbecken oder -speicher für Schneekanonen.
  • Hochmoderne, effiziente Schneekanonen.
  • Künstliche Teppiche mit synthetischer Oberfläche, Pistenraupen und bergspezifische Maschinen.
  • Skiliftanlagen: Bau, Renovierung, Modernisierung, Wartung und Umrüstung von Skiliftanlagen. Austausch veralteter oder unbrauchbarer Anlagen.
  • Technische Untersuchungen zur Wiederverwendbarkeit bestehender Strukturen.
  • Einbeziehung von Kosten für allgemeine Überholungen gemäß Dekret Nr. 203 vom 1. Dezember 2015.
  • Stilllegung: Abbau und Entsorgung nicht mehr genutzter oder veralteter Anlagen.
  • Innovative Projekte im Bereich Snow-Farming: Sicherstellung der touristischen Nutzung bei geringer Schneefallmenge.
  • Maßnahmen zur Schneesammlung und -speicherung, Schneedeckungsmechanismen, Transport und Verteilung von Schnee. Genehmigungen: Einholung notwendiger landschaftlicher

Förderfähige Kosten:
– Materiale und immaterielle Investitionen (Art. 55 und Art. 56, EU-Verordnung 651/2014)
– Investitionen, die über die EU-Normen hinausgehen oder den Umweltschutz verbessern. (Art. 36, EU-Verordnung 651/2014)
– Zusätzliche Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz. (Art. 38, EU-Verordnung 651/2014)

Projekte können auf Genehmigung Varianten bis zu maximal 10% der Gesamtinvestition einreichen, die Gewährung erfolgt durch die Förderstelle.

Es sind nur Kosten für Investitionen förderfähig, die ab dem Datum der Veröffentlichung des aktuellen Aufrufs begonnen und ab dem Datum der formellen Antragstellung getätigt werden.

Voraussetzungen für förderfähige Projekte:

  • Wirtschaftliche Nachhaltigkeit: Projekte müssen wirtschaftlich tragfähig sein und durch detaillierte Planung unterstützt werden. Sie müssen an dem in der Projektvorschlag genannten Standort realisiert werden und die entsprechende rechtliche Verfügbarkeit für die Dauer der Investition nachweisen (z.B. Eigentumsnachweis oder registriertes Dokument).
  • Konformität mit städtebaulichen und landschaftlichen Plänen: Projekte müssen den geltenden städtebaulichen und landschaftlichen Plänen des betroffenen Gebiets entsprechen.
  • Einhaltung der EU-Vorschriften, Sicherheitsvorschriften und Normen: EU-Verordnung Nr. 651/2014, Nr. 424/2016, Dekret MIT 172 vom 18. Juni 2021 und 203 vom 1. Dezember 2015

Fördertopf:

  • 229,5 Mio. Euro für den Zeitraum 2024-2028 – 60% Alpen, 40% Appennin;
  • pro Jahr 2024-25-26 ist 1,5 Mio. Euro für Snow-farming verpflichtet.

Maximale Fördersumme pro Projekt:  10 Mio. Euro, mit Ausnahme der Maßnahmen für Snow-farming (max. 300.000 Euro);

Mindestinvestition 300.000 Euro pro Projekt.

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