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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Förderfactory

1. Anwendungsbereich
1.1. Die folgenden Geschäftsbedingungen regeln, vorbehaltlich schriftlich festgehaltener Vereinbarungen, sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Förderfactory GmbH, Eisackstraße 3 (Löwecenter), 39040 Vahrn (BZ), Italien und dem/der jeweiligen Auftraggeber*innen, die sowohl öffentliche Verwaltungen als auch Unternehmer*innen sein können.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen der Förderfactory GmbH und dem/der jeweiligen Auftraggeber*in, ohne dass nochmals explizit auf sie hingewiesen werden muss. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Unternehmers*in sind unwirksam, es sei denn, diese werden von der Förderfactory ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2. Die Förderfactory ist berechtigt, die in Auftrag gegebene Tätigkeit ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

3. Vertragsabschluss
3.1. Die Förderfactory beschreibt ihre Leistungen gegenüber ihren/ihre Auftraggeber*in mittels schriftlichen Angebots, welches zur Annahme durch den/die Auftraggeber*in datiert und unterschrieben an die Förderfactory retourniert wird. Nach Erhalt der Angebotsbestätigung gilt der Vertrag als abgeschlossen und die Expert*innen der Förderfactory beginnen mit der Erbringung der Leistung.
3.2. Allfällige Änderungen am Vertrag müssen schriftlich erfolgen.

4. Schutz des geistigen Eigentums
4.1. Die Urheberrechte an den von der Förderfactory und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Förderfactory. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber*in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber*in ist insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung der Förderfactory zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Förderfactory – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
4.2. Der Verstoß des/der Auftraggebers*in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Förderfactory zur sofortigen vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

5. Haftung / Schadenersatz
5.1. Die Förderfactory übernimmt in Fällen höherer Gewalt, wie Unfälle, Explosionen, Brände, Streiks und/oder Aussperrungen, Erdbeben, Überschwemmungen oder andere vergleichbare Ereignisse, die eine fristgerechte Vertragsausführung ganz oder teilweise verhindern, keinerlei Haftung. Die Förderfactory haftet gegenüber Auftraggebern*innen oder Dritten nicht für Schäden, Verluste und Kosten sowie entgangenen Gewinn infolge der Nichtausführung des Vertrages aus den oben genannten Gründen.
5.2. Die Vergabe/Nichtvergabe einer öffentlichen Förderung ist in keinem Fall Gegenstand des Vertrages, weswegen die Förderfactory hierfür nicht haftet; der/die Auftraggeber*in kann somit keinen wie immer gearteten Anspruch (bspw. auf Schadensersatz, Reduzierung des Entgeltes) hiervon ableiten.

6. Verarbeitung personenbezogener Daten
6.1. Der/die Auftraggeber*in erklärt ausdrücklich, die Informationen laut Art. 13 der Europäischen Datenschutzverordnung auf der Internetseite der Förderfactory eingesehen zu haben. Die Zusammenarbeit mit der Förderfactory setzt deren vollständige Kenntnis voraus. Die Förderfactory schützt die Privatsphäre des/der Auftraggebers*in und gewährleistet, dass die Datenverarbeitung den Datenschutzbestimmungen der Europäischen Datenschutzverordnung und den nationalen gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
6.2. Die Förderfactory verpflichtet sich, die vom/von der Auftraggeber*in übermittelten Daten vertraulich zu behandeln und sie weder Unbefugten zugänglich zu machen noch für andere als die vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Die Bekanntgabe der eigenen personenbezogenen Daten ist notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fristgerechte Vertragsausführung. Andernfalls kann kein Vertragsabschluss erfolgen.

7. Honorar
7.1. Die Förderfactory erhält ein Honorar gemäß der Vereinbarung mit dem/der jeweiligen Auftraggeber*in und ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen.
7.2. Eventuell notwendige Mehrleistungen, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, werden mit dem/der Auftraggeber*in abgestimmt und zusätzlich zum vereinbarten Honorar mit dem im Angebot angeführten Stundensatz verrechnet.
7.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Förderfactory vom/von der Auftraggeber*innen zusätzlich zu ersetzen.
7.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers*in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Förderfactory, so behält letztere den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars, inklusive Spesen, der getätigten Aufwendungen und des entgangenen Gewinns. Das Recht auf Geltendmachung allfälliger Schadensersatzansprüche gegenüber dem/der Auftraggeber*in bleibt hiervon jedenfalls unberührt.
7.5. Im Falle der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung von Zwischenabrechnungen ist die Förderfactory von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

8. Kündigung
8.1. Jeder Vertrag, bis auf die in Art. 8.6 und 8.7 geregelten Fälle, zwischen der Förderfactory und dem/der Auftraggeber*in kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
8.2. Die Kündigung muss schriftlich per PEC-Mail oder per Einschreiben mit Rückantwort an die jeweilige Geschäftsadresse der Förderfactory erfolgen.
8.3. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Vertrag beendet, und alle damit verbundenen Dienstleistungen oder Vereinbarungen werden eingestellt. Nach Vertragsbeendigung ist der/die Auftraggeber*in verpflichtet, alle Materialien, Unterlagen oder sonstigen Gegenstände, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden, an die Förderfactory zurückzugeben.
8.4. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags durch den/die Auftraggeber*in bleibt die Zahlung der vereinbarten Gebühren bis zum Ende der ursprünglichen Kündigungsfrist weiterhin verbindlich. Der Förderfactory steht jedenfalls der Ersatz der aufgewendeten Spesen, der erbrachten Leistung und des entgangenen Gewinns zu.
8.5. In bestimmten Fällen können abweichende Kündigungsmodalitäten oder -fristen vertraglich vereinbart werden. Solche Sonderregelungen bedürfen der Schriftform.
8.6. Jedenfalls besteht kein Kündigungsrecht/Rücktrittsrecht seitens des/der Auftraggebers*in bei Erwerb des Produktes „DIY Förderberatung“, zumal dieses Produkt bei Download von der entsprechenden Plattform bereits als konsumiert/erworben und die Leistung somit als erbracht gilt.
8.7. Ebenfalls kein Kündigungsrecht/Rücktrittsrecht vor Ablauf des jeweils vertraglich vereinbarten Zeitraums seitens des/der Auftraggebers*in besteht bei Erwerb eines Abonnements (Förderacademy), zumal dieses Produkt pauschal für den entsprechenden Zeitraum erworben wird.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1. Auf die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt das italienische Recht zur Anwendung. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang oder wie auch immer in Verbindung mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist Bozen (Italien) ausschließlicher Gerichtsstand.

10. Schlussbestimmungen
10.1. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen, akzeptiert der/die Auftraggeber*in durch die Auftragserteilung gleichzeitig die vorliegenden Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese nicht ausdrücklich unterzeichnet werden. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen oder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart, bzw. verpflichten sich die Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Bestimmung zu vereinbaren. Für alles, was in den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem jeweiligen Vertrag zwischen Förderfactory und dem/der Auftraggeber*in nicht ausdrücklich geregelt ist, wird auf die geltenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches verwiesen

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