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ESF+ Soziale Innovation

EU-Strukturfonds

Der 5° Aufruf – Priorität 3 Soziale Inklusion Spezifisches Ziel k) will Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und des Zugangs zu Dienstleistungen im Wohnungswesen und der sozialen Innovation unterstützen.

Die Unterstützung gilt für Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind den chancengleichen, zeitnahen Zugang zu hochwertigen, nachhaltigen und leistbaren Dienstleistungen zu ermöglichen, inklusiv der Dienste, die den Zugang zu Wohnraum also auch personenzentrierte Unterstützungsmaßnahmen, auch im Gesundheitsbereich, umfassen.

Empfänger*innen der Maßnahmen sind innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhafte oder ansässige Personen, welche einer schutzbedürftigen oder benachteiligten Gruppe angehören. Mindestanzahl: 15.

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ESF+ Soziale Innovation

Teil des Förderprogrammes: ESF+
Förderperiode: 2021-2027
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Der 5° Aufruf – Priorität 3 Soziale Inklusion Spezifisches Ziel k) will Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und des Zugangs zu Dienstleistungen im Wohnungswesen und der sozialen Innovation unterstützen.

Die Unterstützung gilt für Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind den chancengleichen, zeitnahen Zugang zu hochwertigen, nachhaltigen und leistbaren Dienstleistungen zu ermöglichen, inklusiv der Dienste, die den Zugang zu Wohnraum also auch personenzentrierte Unterstützungsmaßnahmen, auch im Gesundheitsbereich, umfassen.

Empfänger*innen der Maßnahmen sind innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhafte oder ansässige Personen, welche einer schutzbedürftigen oder benachteiligten Gruppe angehören. Mindestanzahl: 15.

Potentielle Antragsteller:

Projektvorschläge können eingereicht und durchgeführt werden von Öffentliche Verwaltungen der Autonomen Provinz Bozen, Organisationen des Dritten Sektors einzeln oder in Form von einer Partnerschaft.

Förderfähige Ausgaben:

Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind den chancengleichen, zeitnahen Zugang zu hochwertigen, nachhaltigen und leistbaren Dienstleistungen zu ermöglichen, inklusiv der Dienste, die den Zugang zu Wohnraum also auch personenzentrierte Unterstützungsmaßnahmen, auch im Gesundheitsbereich, umfassen.Die Vorhaben müssen sich direkt auf die Bedürfnisse des Umfelds, sowie auf den damit einhergehenden Bedürfnissen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen beziehen.

Die Maßnahmen müssen einen zweijährigen Zeitraum vorsehen.

Für die Vorhaben des gegenständlichen Aufrufen werden insgesamt 10.000.000,00 Euro zur Verfügung gestellt.

Förderung der Kosten: 100%
Abgabetermin: 25.07.2025

Für weitere Informationen laden wir Sie ein, über den Button unterhalb Ihre Förderkompatibilität zu überprüfen und einen kostenlosen Termin mit uns zu buchen.

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Förderung von Energieaudits

Landesförderung

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Durchführung von Energieaudits, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.
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Förderung von Energieaudits

Teil des Förderprogrammes: Landesbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie LG 9/2010
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Durchführung von Energieaudits, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

Kleine und mittlere Unternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Der Beitragssatz der Förderung ändert sich je Unternehmensgröße:

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 50% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten;

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Die Beiträge können nur kleinen und mittleren Unternehmen gewährt werden, die nicht zur Durchführung von energetischen Diagnosen verpflichtet sind.
  • Die Energieaudits müssen gemäß der Norm EN 16247-1-2-3-4 von unabhängigen und befähigten Experten durchgeführt werden.
  • Die Energieaudits müssen eine technisch-wirtschaftliche Bewertung der Möglichkeit des Anschlusses an ein Fernwärmenetz oder der Weitergabe eigener Abwärme an Dritte sowie des Potenzials für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie beinhalten.

Zulässige Kosten:

  • Durchführung des Energieaudits.
Förderung der Kosten: bis zu 50%
Abgabetermin: 31.05.2025

Für weitere Informationen laden wir Sie ein, über den Button unterhalb Ihre Förderkompatibilität zu überprüfen und einen kostenlosen Termin mit uns zu buchen.

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Photovoltaik Inselanlagen

Landesförderung

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Installation von Photovoltaik- und Windkraftanlagen ohne Netzanschluss, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.
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Photovoltaik Inselanlagen

Teil des Förderprogrammes: Landesbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie LG 9/2010
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Installation von Photovoltaik- und Windkraftanlagen ohne Netzanschluss, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

Kleine, mittlere und große Unternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Der Beitragssatz der Förderung ändert sich je Unternehmensgröße:

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 30% auf die zulässigen Kosten;
  •  GROSSES UNTERNEHMEN → 20% auf die zulässigen Kosten.

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Die Anlage muss Stromverbraucher versorgen, für die ein Anschluss an das Stromnetz nicht kostengünstiger realisiert werden kann als der Einbau der Photovoltaik- oder Windkraftanlage.
  • Die Anlage muss mit Speicherbatterien ausgestattet sein mit:
    • für Photovoltaikanlagen: einer Speicherkapazität von mindestens 2,5 kWh pro kWp Nennleistung der Photovoltaikanlage;
    • für Windkraftanlagen oder einer Kombination von Photovoltaik- und Windkraftanlagen: Speicherkapazität zur Abdeckung des elektrischen Energiebedarfs für mindestens zwei Tage.

Zulässige Kosten:

  • Photovoltaikanlage mit Wechselrichter;
  • Windkraftanlage mit Wechselrichter;
  • Speicherbatterien.
Förderung der Kosten: bis zu 40%
Abgabetermin: 31.05.2025

Für weitere Informationen laden wir Sie ein, über den Button unterhalb Ihre Förderkompatibilität zu überprüfen und einen kostenlosen Termin mit uns zu buchen.

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PV-Anlage kleine Unternehmen

Landesförderung

Das Land Südtirol gewährt Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Installation von Photovoltaikanlagen für kleine Unternehmen, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.
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PV-Anlage kleine Unternehmen

Teil des Förderprogrammes: Landesbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie LG 9/2010
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land Südtirol gewährt Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Installation von Photovoltaikanlagen für kleine Unternehmen, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

KleineUnternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Fördersatz: 20% auf die zulässigen Kosten;

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Einbau von Photovoltaikanlagen zur Deckung des jährlichen Bedarfs an elektrischer Energie von Gebäuden, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2025 ausgestellten Baukonzession errichtet wurden.
  • Je Unternehmen können Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtsumme von 100 kWp Nennleistung gefördert werden, unter Berücksichtigung der Nennleistung bereits geförderter Anlagen in den Jahren 2023 und 2024.

Zulässige Kosten:

  • Photovoltaikanlagen bis zu der zur Deckung des jährlichen Bedarfs an elektrischer Energie erforderlichen Anlagengröße,
  • Speicherbatterien bis zu einer Speicherkapazität von 1 kWh/kWp geförderter Photovoltaik-Leistung,
  • Dachbegrünung im Aufstellungsbereich der Photovoltaikanlage.
Förderung der Kosten: 20%
Abgabetermin: 31.05.2025

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Thermische Solaranlagen

Landesförderung

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Installation thermischer Solaranlagen, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.
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Thermische Solaranlagen

Teil des Förderprogrammes: Landesbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie LG 9/2010
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Installation thermischer Solaranlagen, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

Kleine, mittlere und große Unternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Der Beitragssatz der Förderung ändert sich je Unternehmensgröße:

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 30% auf die zulässigen Kosten;
  •  GROSSES UNTERNEHMEN → 20% auf die zulässigen Kosten.

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Die verwendeten Sonnenkollektoren müssen gemäß Qualitätslabel Solar Keymark zertifiziert sein.

Zulässige Kosten:

  • Thermische Solaranlagen mit Wärmespeicher.

Für den Einbau von thermischen Solaranlagen innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone einer Fernheizanlage sind keine Beiträge vorgesehen.

Förderung der Kosten: bis zu 40%
Abgabetermin: 31.05.2025

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Straßen- und Außenbeleuchtung

Landesförderung

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die energetische Optimierung der Straßenbeleuchtung und der Außenbeleuchtung für Sportgebiete und Sportplätze, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.
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Straßen- und Außenbeleuchtung

Teil des Förderprogrammes: Landesbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie LG 9/2010
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die energetische Optimierung der Straßenbeleuchtung und der Außenbeleuchtung für Sportgebiete und Sportplätze, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

Kleine, mittlere und große Unternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Der Beitragssatz der Förderung ändert sich je Unternehmensgröße:

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 30% auf die zulässigen Kosten;
  •  GROSSES UNTERNEHMEN → 20% auf die zulässigen Kosten.

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Maßnahmen zur energetischen Optimierung und Umrüstung in Bereichen, in denen bereits eine Beleuchtungsanlage vorhanden ist:
    • Straßenbeleuchtung;
    • Beleuchtung von Fußgängerzonen und Plätzen;
    • Beleuchtung von Parkplätzen und Parkanlagen;
    • Beleuchtung von Sportplätzen und Sportgebieten.
  • Wenn der Antragsteller mehr als 100 Leuchten für die Außenbeleuchtung in Südtirol betreibt, muss dem Amt für Energie und Klimaschutz vor Gewährung des Beitrages der Lichtplan vorgelegt werden. • Es müssen die technischen Richtlinien gemäß BLR 477/2022 eingehalten werden.
  • Es muss eine Einsparung an elektrischer Energie von mindestens 50 %, bezogen auf die jeweilige Ausgangssituation, nachgewiesen werden. Wenn Maßnahmen nur den Einbau von Regelsystemen zur Reduzierung des Lichtstroms und von Systemen zur Fernkontrolle bestehender Beleuchtungsanlagen betreffen, muss eine Einsparung von mindestens 20%, bezogen auf die Ausgangssituation, nachgewiesen werden.
  • Beim Austausch bestehender Leuchten für Sportgebiete oder Sportplätze müssen Regelsysteme zur Reduzierung des Lichtstroms eingebaut werden. Falls der Einbau von Regelsystemen nicht möglich ist, müssen die Leuchten einzeln oder in Gruppen schaltbar sein.

Zulässige Kosten:

  • Austausch bestehender Leuchten zur Straßenbeleuchtung durch Leuchten vom Typ A;
  • Umrüstung bestehender Leuchten zur Straßenbeleuchtung in historischen Ortskernen oder im historischen Kontext, vorbehaltlich eines Gutachtens des Landesdenkmalamtes;
  • Austausch bestehender Leuchten vom Typ LM durch nach oben abgeschirmten Leuchten, bei denen eine Streuung des Lichtes außerhalb der zu beleuchtenden Fläche vermieden wird;
  • Einbau von Regelsystemen zur Reduzierung des Lichtstroms und von Systemen zur Fernkontrolle der Beleuchtungsanlagen;
  • Planung, Bauleitung und Abnahme.
Förderung der Kosten: bis zu 40%
Abgabetermin: 31.05.2025

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Hydraulischer Abgleich

Landesförderung

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für den hydraulischen Abgleich bestehender Heiz- und Kühlanlagen, der in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.
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Hydraulischer Abgleich

Teil des Förderprogrammes: Landesbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie LG 9/2010
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für den hydraulischen Abgleich bestehender Heiz- und Kühlanlagen, der in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

Kleine, mittlere und große Unternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Der Beitragssatz der Förderung ändert sich je Unternehmensgröße:

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 30% auf die zulässigen Kosten;
  •  GROSSES UNTERNEHMEN → 20% auf die zulässigen Kosten.

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Gebäude, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2013 ausgestellten Baukonzession errichtet worden sind.

Zulässige Kosten:

  • Temperaturbasierter hydraulischer Abgleich von Heiz- oder Kühlelementen samt Protokollierung;
  • Neueinbau von Reglern und Ventilen für den hydraulischen Abgleich von Strängen;
  • Austausch von Umwälzpumpen durch automatisch geregelte Pumpen;
  • Planung und Bauleitung.
Förderung der Kosten: bis zu 40%
Abgabetermin: 31.05.2025

Für weitere Informationen laden wir Sie ein, über den Button unterhalb Ihre Förderkompatibilität zu überprüfen und einen kostenlosen Termin mit uns zu buchen.

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Energetische Gebäudesanierung

Landesförderung

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die energetische Sanierung von Gebäuden, die in Südtirol durchgeführt werden.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.
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Energetische Gebäudesanierung

Teil des Förderprogrammes: Landesbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie LG 9/2010
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die energetische Sanierung von Gebäuden, die in Südtirol durchgeführt werden.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

Kleine, mittlere und große Unternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Der Beitragssatz der Förderung ändert sich je Unternehmensgröße sowie Art der Intervention:

Zertifizierung Gebäudehülle mindestens KlimaHaus B oder Zertifizierung Gebäude KlimaHaus R:

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 50% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten;
  •  GROSSES UNTERNEHMEN → 30% auf die zulässigen Kosten.

Zertifizierung Gebäudehülle KlimaHaus C oder Gebäude unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz::

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 30% auf die zulässigen Kosten;
  •  GROSSES UNTERNEHMEN → 20% auf die zulässigen Kosten.

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Beheizte Gebäude, die aufgrund einer vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellten Baukonzession errichtet worden sind.
  • Nach Abschluss der Maßnahme muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
      • Zertifizierung der Gebäudehülle mindestens KlimaHaus C;
      • Zertifizierung des Gebäudes KlimaHaus R;
    • Davon ausgenommen sind Gebäude, die unter Denkmal- oder Ensembleschutz stehen.
  • Bei Einbau von Lüftungsgeräten müssen diese den vorgeschriebenen Wärmerückgewinnungsgrad erreichen.

Zulässige Kosten:

  • Wärmedämmung von Dächern einschließlich der damit verbundenen Arbeiten sowie der Mehrkosten für eine Dachbegrünung;
  • Wärmedämmung von Außenmauern (von außen und innen), untersten und obersten Geschossdecken, Lauben, Terrassen und Balkone einschließlich der damit verbundenen Arbeiten sowie der Mehrkosten für hinterlüftete Fassaden und für den Abbruch und die Wiederherstellung von Fußböden;
  • Wärmerückgewinnung aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen;
  • Photovoltaikanlagen mit eventuellen Speicherbatterien für Gemeinschaftsanlagen in Kondominien (min. 5 Baueinheiten und min. 5 Eigentümern)
  • Thermische Solaranlagen zur zentralen Warmwasserbereitung in Kondominien (min. 5 Baueinheiten und min. 5 Eigentümern);
  • Planung, Bauleitung, Gebäudezertifizierung und Luftdichtheitsmessung.

Von den Beiträgen ausgeschlossen sind die Kosten für Maßnahmen an Gebäuden, die abgerissen und wiederaufgebaut werden sowie für neue Zubauten und für die Wärmedämmungen von Dächern, die erhöht werden, mit Ausnahme der zur Wärmedämmung notwendigen Erhöhung.

Förderung der Kosten: bis zu 50%
Abgabetermin: 31.05.2025

Für weitere Informationen laden wir Sie ein, über den Button unterhalb Ihre Förderkompatibilität zu überprüfen und einen kostenlosen Termin mit uns zu buchen.

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Wärmepumpen mit PV-Anlage

Landesförderung

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für den Einbau von Wärmepumpen mit Photovoltaikanlagen, die in Südtirol durchgeführt werden.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.
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Wärmepumpen mit PV-Anlage

Teil des Förderprogrammes: Landesbeiträge für Energieeffizienz und erneuerbare Energie LG 9/2010
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für den Einbau von Wärmepumpen mit Photovoltaikanlagen, die in Südtirol durchgeführt werden.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

Kleine, mittlere und große Unternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Der Beitragssatz der Förderung ändert sich je Unternehmensgröße:

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 60% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 50% auf die zulässigen Kosten;
  • GROSSES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten.

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Es muss eine Photovoltaikanlage installiert werden oder bereits vorhanden sein, deren Jahresproduktion den Jahresbedarf an elektrischer Energie für den Betrieb der Wärmepumpe abdeckt. Davon ausgenommen sind Gebäude unter Denkmal- oder Ensembleschutz.
  • Nach Abschluss der Maßnahme müssen die zu versorgenden Gebäude, mit Ausnahme jener unter Denkmal- oder Ensembleschutz, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
      • Zertifizierung der Gebäudehülle mindestens KlimaHaus E;
      • Zertifizierung des Gebäudes KlimaHaus R.
  • Einhaltung der Energieeffizienzklassen der Wärmepumpen gemäß Art. 14, Absatz 1 der Richtlinien.
  • Der Schallleistungspegel der Außengeräte von Wärmepumpen, die Luft als Wärmequelle nutzen, muss mindestens 5 dB unter dem Grenzwert gemäß Anhang II Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 vom 2. August 2013 liegen.
  • Für den Einbau von Wärmepumpen mit Photovoltaikanlagen innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone einer Fernheizanlage sind keine Beiträge vorgesehen.

Zulässige Kosten:

  • Wärmepumpe mit Zubehör abzüglich der Kosten für eine herkömmliche Methangasheizanlage;
  • Geothermische Wärmeentzugsanlage;
  • Wärmeentzugsanlage aus Kompostierung;
  • Photovoltaikanlage und Speicherbatterien für Gebäude, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2025 ausgestellten Baukonzession errichtet wurden (bis zu 50 Wp bzw. 50 Wh pro m² beheizte Nettofläche);
  • Planung, Bauleitung und Gebäudezertifizierung sowie Planungskosten bei Heizung / Kühlung mittels thermischer Bauteilaktivierung (TAB).
Förderung der Kosten: bis zu 60%
Abgabetermin: 31.07.2025

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Entwicklung von Skigebieten

Landesförderung

Die Wirtschaftsförderung für die Entwicklung von Skigebieten in Südtirol in den Jahren 2024 bis 2026 verfolgt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Skigebiete zu stärken und ihre nachhaltige Entwicklung zu fördern. Mit dem Beschluss der Landesregierung vom 2. Februar 2024, Nr. 18, wurden die entsprechenden Richtlinien genehmigt.

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Entwicklung von Skigebieten

Teil des Förderprogrammes: Förderung der gewerblichen Wirtschaft LG 4/1997
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Die Wirtschaftsförderung für die Entwicklung von Skigebieten in Südtirol in den Jahren 2024 bis 2026 verfolgt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Skigebiete zu stärken und ihre nachhaltige Entwicklung zu fördern. Mit dem Beschluss der Landesregierung vom 2. Februar 2024, Nr. 18, wurden die entsprechenden Richtlinien genehmigt.

Potentielle Antragsteller:

Empfänger der Landesförderung – Kategorienübersicht

Kategorie A

  • Lokale Kleinstskigebiete und Dorflifte, die nicht im internationalen Wettbewerb stehen:
  • Kleinstskigebiete gemäß DLH 35/2021: Skigebiete mit einer Gesamtförderleistung von max. 5.500 Personen/Stunde
  • Dorflifte gemäß DLH 35/2021, Anhang G

Kategorie B 
Lokale Skigebiete, die nicht im internationalen Wettbewerb stehen. Diese Skigebiete erfüllen folgende Kriterien:

  • Max. 2.000 kommerzielle Gästebetten für Skifahrer:innen
  • Weniger als 15 % Wochenskipässe (5–8 Tage) im Verhältnis zur Gesamtanzahl verkaufter Skipässe (Durchschnitt der letzten 3 Jahre)
  • Weniger als drei Anlagen, mit schräger Länge von höchstens 3.000 m

Alternativ: Kleinstskigebiete mit einer Gesamtförderleistung von i.d.R. max. 5.500 Personen/Stunde

Kategorie C
Lokale Skigebiete, die im internationalen Wettbewerb stehen. Unterteilt in folgende Unterkategorien:

  • C1: Skigebiet mit kleiner bis mittlerer Größe, Gesamtförderleistung < 20.000 Personen/Stunde
  • C2: Mittelgroßes Skigebiet, Gesamtförderleistung zwischen 20.000 und 50.000 Personen/Stunde
  • C3: Großes Skigebiet, Gesamtförderleistung > 50.000 Personen/Stunde

Förderfähige Ausgaben:

Die Fördermaßnahmen konzentrieren sich auf folgende Ausgaben:

a) Speicherbecken,
b) Beschneiungsanlagen und Zubehör,
c) Pistenpräpariergeräte und Zubehör,
d) Sicherheitsnetze und Beleuchtungsanlagen,
e) Förderbänder – nur für die nicht im internationalen Wettbewerb stehenden lokalen Skigebiete, um im Falle von Gegensteigungen den Höhenunterschied bei Skirouten oder Skipisten zu überwinden. Förderfähig sind außerdem von den Begünstigten erworbene Förderbänder in außerhalb des Skigebiets gelegenen Kinderskiparks, die der örtlichen Bevölkerung zur Erlernung des Skisports dienen. Es können maximal zwei Förderbänder pro Konzessionsinhaber gefördert werden,
f) Deckung der Betriebskosten.

 

Förderung der Kosten: bis zu 80%
Abgabetermin: 30.06.2025

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Internationali- sierungsförderung

Landesförderung

Unterstützung der Internationalisierung und der Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Wirtschaftreibenden durch die Förderung von Messebeteiligungen Südtiroler Unternehmen.

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Internationali- sierungsförderung

Teil des Förderprogrammes: Wirtschaftsförderung LG4/1997
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Unterstützung der Internationalisierung und der Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Wirtschaftreibenden durch die Förderung von Messebeteiligungen Südtiroler Unternehmen.

Potentielle Antragsteller:

Unternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind und in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit als Haupttätigkeit ausüben, können Beiträge für Internationalisierung (Teilnahme an Messen) beanspruchen.

Von den Förderungen ausgeschlossen sind:

  • die Sektoren Tourismus und Landwirtschaft;
  • Unternehmen, die vorwiegend Tätigkeiten laut Kode 47.8, „Wanderhandel“, der ATECO-Klassifikation 2007 ausüben;
  • Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Selbständige;
  • Unternehmen, die vorwiegend Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erbringen oder die vorwiegend im Grundstücks- und Wohnungswesen tätig sind;
  • Unternehmen, die in Südtirol nur Verwaltungseinheiten, ein Domizil oder ein Depot für den Verkauf der eigenen Produkte haben und dort im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens eine geringe Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen.

Pro Jahr können mehrere Beitragsanträge eingereicht werden.

Förderfähige Ausgaben:

Förderfähig sind folgenden Vorhaben, sofern sie eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese auswirken:

  • Teilnahme an Messen außerhalb Südtirols;
  • Teilnahme an digitalen Messen;
  • Teilnahme an folgenden Messen, welche in Südtirol stattfinden: Alpitec, Prowinter, Klimahouse, Interpoma, Agrialp, Agridirect, Hotel, Tipworld, Civilprotec.

Nicht förderfähige Vorhaben:

  • Teilnahme an lokalen Messen, an Mustermärkten und an Jahrmärkten mit Dorfcharakter, die vorwiegend auf den direkten Verkauf von Produkten und Dienstleistungen ausgerichtet sind;
  • Teilnahme an Messen, die vorwiegend auf den Verkauf von Produkten an den Endverbraucherschaft ausgerichtet sind.

Zulässige Kosten:

  • Platzmiete;
  • Standmiete;
  • Kosten für den Aufbau des Standes;
  • Einschreibe- und Teilnahmegebühren;
  • ausschließlich im Fall von Teilnahme an digitalen Messen: Kosten für die Teilnahme und Realisierung der digitalen Inhalte.

Nicht zulässige Ausgaben:

  • Kosten für die Beteiligung am IDM-Gemeinschaftsstand;
  • Eigenleistungskosten und Kosten für betriebsinternes Personal;
  • Kosten für die Erbringung von Ausgaben für die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten oder unter Verwandten bis zum dritten Grad, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern u.ä;
  • sämtliche Kosten die nicht bei den obgenannten zulässigen Ausgaben aufgelistet sind.

Mindestausgabe: 2.000,00 Euro

Höchstausgabe: 300.000,00 Euro

Höchstausgabe (digitale Messen): 15.000,00 Euro

Beitragssätze:

50% für die ersten zwei Teilnahmen an derselben Messe;
15% für die weitere Teilnahme an derselben Messe nach den ersten beiden.

Förderung der Kosten: bis zu 50%
Abgabetermin: 30.09.2025

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Ausbildung von Lehrlingen

Landesförderung

Das land Südtirol will Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen fördert, um die Beschäftigung und das Qualifikationsniveau zu erhöhen, mit einem finanziellen Zuschuss für Lehrbetriebe.

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Ausbildung von Lehrlingen

Teil des Förderprogrammes: LG 4/1997 Wirtschaftsförderung
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das land Südtirol will Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen fördert, um die Beschäftigung und das Qualifikationsniveau zu erhöhen, mit einem finanziellen Zuschuss für Lehrbetriebe.

Potentielle Antragsteller:

Die Prämie können folgende Lehrbetriebe in Anspruch nehmen:

  • Unternehmen, die im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind,
  • freiberuflich Tätige, die in den Listen oder Verzeichnissen laut Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches eingetragen sind,
  • Selbstständige,
  • und in einem der zugelassenen Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft und Tourismus in der Autonomen Provinz Bozen tätig sind.

Förderfähige Ausgaben:

Die Prämie erhalten Lehrbetriebe, deren Lehrlinge, die im betreffenden Beruf vorgeschriebene betriebliche Lehrzeit im Lehrbetrieb beendet, die Lehrabschlussprüfung bestanden haben und mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Lehrzeit im Lehrbetrieb absolviert haben.

Die Prämie für den Lehrbetrieb beträgt 2.000,00 Euro, wenn der Lehrling die gesamte vorgesehene Lehrzeit in diesem Betrieb absolviert und zudem die Lehrabschlussprüfung bestanden hat.

Wenn die vorgesehene Lehrzeit nicht zur Gänze, aber mindestens zur Hälfte im antragstellenden Lehrbetrieb absolviert wurde, beträgt die Prämie 1.000,00 Euro.

Förderung der Kosten: Fixbetrag
Abgabetermin: 31.12.2025

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ESF+ KiGA – Sozialpädagogik

EU-Strukturfonds

Der 5° Aufruf – Priorität 2 Bildung spezifisches Ziel f) will Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehungsarbeit in den Kindergärten fördern.

Dies soll mittels sozialpädagogischer Unterstützung der Kinder und indirekt der Eltern und der Fachkräfte der Kindergärten erfolgen.

Empfänger*innen der Maßnahmen dieses Aufrufs sind Kinder im Vorschulalter, die in Kindergärten in der Autonomen Provinz Bozen eingeschrieben sind.

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ESF+ KiGA – Sozialpädagogik

Teil des Förderprogrammes: ESF+
Förderperiode: 2021-2027
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Der 5° Aufruf – Priorität 2 Bildung spezifisches Ziel f) will Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehungsarbeit in den Kindergärten fördern.

Dies soll mittels sozialpädagogischer Unterstützung der Kinder und indirekt der Eltern und der Fachkräfte der Kindergärten erfolgen.

Empfänger*innen der Maßnahmen dieses Aufrufs sind Kinder im Vorschulalter, die in Kindergärten in der Autonomen Provinz Bozen eingeschrieben sind.

Potentielle Antragsteller:

Projektvorschläge können eingereicht und durchgeführt werden von:

  • Weiterbildungseinrichtungen privater Natur, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs einreichen. Das Akkreditierungsverfahren muss in jedem Fall bis zum Datum des Beginns der Bildungstätigkeiten abgeschlossen sein;
  • Ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) eingetragen sind;
  • Vereinsnetzwerke, die im staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors eingetragen sind, sowie deren territoriale Ableger und Gruppierungen, sofern sich ihr Sitz in der Autonomen Provinz Bozen befindet;
  • Sozialunternehmen, einschließlich Sozialgenossenschaften, die im eigens vorgesehenen Abschnitt des Unternehmensregisters eingetragen sind;
  • Gemeinnützige Organisationen (sog. Onlus), die im Gemeinnützigen Register der Agentur für Einnahmen eingetragen sind und deren Eintragung innerhalb des 22. November 2021, dem Tag nach dem Inkrafttreten des Staatlichen Einheitsregisters der Dritten Sektors (sog. RUNTS), erfolgt ist, werden ebenfalls als Körperschaften des Dritten Sektors und daher als Antragssteller betrachtet;

Die aufgelisteten Einrichtungen können den Projektantrag einzeln oder in Partnerschaft mit anderen Einrichtungen einreichen.

Förderfähige Ausgaben:

Gefördert werden Maßnahmen der Sozialpädagogische Unterstützung, die spezifisch an Kinder von Kindergärten gerichtet sind.

Für die Vorhaben des gegenständlichen Aufrufen werden insgesamt 1.597.403,00 Euro zur Verfügung gestellt.

Alle Projekttätigkeiten müssen innerhalb 31. Oktober 2025 beginnen und bis zum 31. Oktober 2027 abgeschlossen sein.

Förderung der Kosten: 100%
Abgabetermin: 20.06.2025

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Conto termico 3.0 des GSE

Staatliche Förderung

Der Conto Termico 3.0 ist ein staatliches Förderprogramm, das darauf abzielt, die Energieeffizienz zu steigern und die Erzeugung von thermischer Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu fördern. Durch finanzielle Anreize sollen sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen motiviert werden, Maßnahmen zur energetischen Sanierung und zum Einsatz erneuerbarer Energien umzusetzen. Dies trägt nicht nur zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten bei, sondern unterstützt auch die Nachhaltigkeit und den Umweltschutz

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Conto termico 3.0 des GSE

Teil des Förderprogrammes: GSE
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Der Conto Termico 3.0 ist ein staatliches Förderprogramm, das darauf abzielt, die Energieeffizienz zu steigern und die Erzeugung von thermischer Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu fördern. Durch finanzielle Anreize sollen sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen motiviert werden, Maßnahmen zur energetischen Sanierung und zum Einsatz erneuerbarer Energien umzusetzen. Dies trägt nicht nur zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten bei, sondern unterstützt auch die Nachhaltigkeit und den Umweltschutz

Potentielle Antragsteller:

Zu den Begünstigten dieses Anreizes gehören:

  • Öffentliche Verwaltungen: Gemeinden, Regionen, staatliche Einrichtungen und soziale Genossenschaften.
  • Private Einrichtungen: Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Unternehmen.
  • Einrichtungen des dritten Sektors: Sportvereine und gemeinnützige Organisationen.
  • Gemeinschaften für erneuerbare Energien (RECs): Gruppen von Selbstverbrauchern, die erneuerbare Energie gemeinsam nutzen.
  • Energy Service Company (ESCO), die eine gültige Zertifizierung gemäß der Norm UNI CEI 11352 besitzen.

Es kann ganzjährig angesucht werden, ABER innerhalb von 60 Tagen nach Bauende.

 

 

 

 

Förderfähige Ausgaben:

Die Höhe der Förderung variiert je nach Art der Maßnahme und kann zwischen 40 % und 65 % der getätigten Ausgaben betragen.

Bis zu 65 % Förderung für:

  • Abriss und Wiederaufbau von Niedrigstenergiegebäuden (nZEB).
  • Austausch herkömmlicher Heizsysteme durch:
    • Wärmepumpensysteme.
    • Biomassekessel und -geräte.
    • Hybride Wärmepumpensysteme.
    • Solarthermische Systeme.

Bis zu 40 % Förderung für:

  • Isolierung von Wänden und Dächern.
  • Austausch von Fenstern und Türen durch energieeffizientere Modelle.
  • Installation von Sonnenschutzvorrichtungen.
  • Austausch von Beleuchtungskörpern durch effizientere Beleuchtung.
  • Installation von Gebäudeautomationstechnologien.
  • Ersatz herkömmlicher Heizkessel durch Brennwertkessel.

Bis zu 50 % Förderung für:

  • Wärmedämmungsmaßnahmen in den Klimazonen E und F.

Bis zu 55 % Förderung für:

  • Kombinierte Maßnahmen aus Wärmedämmung und Austausch von Fenstern und Türen, insbesondere wenn diese mit der Installation von Kondensationskesseln, Wärmepumpen oder Solarthermie-Systemen kombiniert werden.

Zusätzlich finanziert der Conto Termico 3.0 100 % der Kosten für die Energiediagnose und den Energieausweis (APE) für öffentliche Einrichtungen (sowie für in ihrem Namen tätige ESCOs) und 50 % für private Einrichtungen sowie Wohnungs- und Sozialgenossenschaften.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Conto Termico 3.0 mit anderen nicht-staatlichen Fördermitteln kombiniert werden kann, um die finanzielle Unterstützung für die genannten Maßnahmen zu maximieren.

In bestimmten Fällen kann die Förderung jedoch bis zu 100% betragen, beispielsweise für Arbeiten an Gebäuden in Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern oder an öffentlichen Gebäuden, die als Schulen oder Gesundheitseinrichtungen genutzt werden.

Förderung der Kosten: 40% bis 100%
Abgabetermin: 31.12.2025

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Internationalisierung I4.0

Handelskammerbeiträge

Die Handelskammer Bozen unterstützt die Südtiroler Unternehmen bei der Umsetzung von Internationalisierungsprojekten durch die Gewährung von Verlustbeiträgen.

 

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Internationalisierung I4.0

Teil des Förderprogrammes: Handelskammer Bozen
Förderperiode: 2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Die Handelskammer Bozen unterstützt die Südtiroler Unternehmen bei der Umsetzung von Internationalisierungsprojekten durch die Gewährung von Verlustbeiträgen.

 

Potentielle Antragsteller:

Südtiroler Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen aller Sektoren, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer Bozen, mit Geschäftssitz in Südtirol.

Unternehmen, die Beratungsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen an potentielle Antragsteller verkaufen, dürfen nicht um eine Förderung ansuchen.

Förderfähige Ausgaben:

Die Ausschreibung gewährt Verlustbeiträge für die Inanspruchnahme von Beratungen und/oder Dienstleistungen, zur Unterstützung und Anbahnung von Auslandsgeschäften.

Die Ausgaben müssen Projekte betreffen, die dazu dienen in neue Märkte einzutreten und/oder die Stellung auf bereits bestehenden Märkten zu stärken. Dabei werden folgende Tätigkeitsbereiche im Export unterstützt:

  • Analyse- und Beratungsdienstleistungen von Fachexperten für den Zugang zu neuen Märkten und die Stärkung der Präsenz auf bestehenden Märkten, insbesondere Marktanalysen, Marktforschung, Machbarkeitsstudien in Bezug auf spezifische Länder;
  • Konzepterstellung und Ausarbeitung von Werbekampagnen in mindestens einer Fremdsprache (ausgenommen Deutsch und Italienisch) zur Förderung des Auslandsgeschäftes – ausgenommen das Werbebudget;
  • Grafische und sprachliche Anpassung (inkl. Übersetzung) von online Werbe- und Marketinginstrumenten (Internetseite, Onlineshop, Newsletter-Tool, Firmenvideoclip, u.a.), sowie von analogen Werbe- und Marketinginstrumenten (Produktkatalog, Firmenbroschüre, Firmenpräsentation) in mindestens einer Fremdsprache (ausgenommen Deutsch und Italienisch) für Märkte außerhalb Italiens
  • Markenschutz im Ausland (Unionsmarke und internationaler Markenschutz);
  • Erstellung und/oder Anpassung (inkl. Übersetzung) der technischen Produktdokumentation; (Produkthandbücher, Bedienungsanleitung, Betriebsanleitung, u.a.) in mindestens einer Fremdsprache (ausgenommen Deutsch und Italienisch) für Märkte außerhalb Italiens;
  • Inanspruchnahme von Beratungen für die Anpassung der Produktverpackung und Etikettierung an die Erfordernisse für Märkte außerhalb Italiens, zuzüglich Übersetzungsspesen in mindestens einer Fremdsprache (ausgenommen Deutsch und Italienisch)
  • Inanspruchnahme von Beratungen für umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Verkaufs- und Transportverpackungen, gemäß der EU-Verpackungsrichtlinie, sowie nationaler Gesetzgebungen in Nicht-EU-Märkten,
  • Inanspruchnahme von Dolmetschern bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen oder bei konkreten Verhandlungen für Märkte außerhalb Italiens;
  • Erstellung oder Anpassung von internationalen Kauf- und Vertriebsverträgen für Märkte außerhalb Italiens;
  • Erlangung oder Erneuerung von Produkt- und Exportzertifizierungen für nicht EU-Länder;
  • Inanspruchnahme von Beratungen für die technische Exportabwicklung (z.B. Zoll-, MwSt.-Recht, Transport/Logistik, Versicherung, Zahlung) für Märkte außerhalb Italiens;
  • Inanspruchnahme von Beratungen durch Rechtsexperten in Zusammenhang mit den rechtlichen Erfordernissen für den Onlinehandel für spezifische Länder außerhalb Italiens;
  • Konzepterstellung für Produktpräsentationen in Ausstellungsräumen (Showroom) in Märkten außerhalb Italiens.

ACHTUNG: Die Gewährung des Beitrags im Rahmen dieser Ausschreibung schließt die Teilnahme des selben Unternehmens an der Ausschreibung der Handelskammer Bozen im Bereich „Internationalisierung 2025“ aus.

Mindestausgaben: 3.000 Euro

Maximale Fördersumme: 10.000 Euro

Förderung der Kosten: 40%
Abgabetermin: 30.05.2025

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Interreg I-CH Innovation

EU-Strukturfonds

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf INNOVATION zum Spezifische Ziel OS 1.1 sieht die Unterstützung der angewandten Forschung und Verbesserung der Technologietransferprozesse vor.

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Interreg I-CH Innovation

Teil des Förderprogrammes: INTERREG I-AV Italien Schweiz
Förderperiode: 2021-2027
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf INNOVATION zum Spezifische Ziel OS 1.1 sieht die Unterstützung der angewandten Forschung und Verbesserung der Technologietransferprozesse vor.

Potentielle Antragsteller:

Eingerechte Projekte benötigen mindestens 1 Partner auf beiden Seiten der Grenze aus folgendem Programmgebiet:

  • ITALIEN: Lombardei (Prvinzen Lecco, Como, Varese, Sondrio), Piemont (Provinzen Novara, Vercelli, Biella, Verbano, Cusio-Ossola), Autonome Provinz Bozen, Autonome Region Aosta.
  • SCHWEIZ: Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis.

Antragsteller und Partner können sein:

  • Öffentliche Einrichtungen,
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts und
  • private Unternehmen jeder Größenordnung.

Dabei dürfen italienische Großunternehmen nur Projekte einreichen, wenn sie in einer Partnerschaft mit KMUs sind.

 

Förderfähige Ausgaben:

Die Projekte müssen im Programmgebiet umgesetzt werden und Auswirkungen auf das Programmgebiet haben.

Die maximale Projektdauer beträgt 30 Monate, die maximale Beitragshöhe pro Projekt beträgt 1.000.000,00 Euro.

Hier werden insbesondere die angewandte Forschung und Verbesserung der Technologietransferprozesse durch die Durchführung von Vorstudien und Machbarkeitsstudien, operationellen Tests sowie die Entwicklung von von angewandter Forschung, Prototypen oder neuen Produkten/Dienstleistungen unterstützt. Darüber hinaus unterstützt der Aufruf die Entwicklung von Unternehmen und industriellen/akademischen Spin-offs in wissensintensiven Sektoren und die Realisierung von Vereinbarungen und Drehscheiben für Technologietransfer.

Folgende Kosten werden gefördert:

  • Personalkosten,
  • Verwaltungskosten,
  • Reise- und Aufenthaltskosten,
  • Kosten für Beratungen und Dienstleistungen Dritter,
  • Ausrüstungskosten,
  • Infrastrukturkkosten.

 

Förderung der Kosten: 100%
Abgabetermin: 10.06.2025

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Interreg I-CH Klimawandel

EU-Strukturfonds

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf KLIMAWANDEL zum Spezifische Ziel OS 2.4 sieht die Unterstützung der „Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenprävention und Stärkung der Widerstandsfähigkeit“ folgender Ziele vor:

  1. Erweiterung des Wissens zu Naturgefahren und Entwicklung neuer Strategien für die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit dagegen.
  2. Stärkung des Bewusstseins für die Ursachen und Folgen des Klimawandels.
  3. Verbesserung des Systems der Risikoprävention und des Notfallmanagements.
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Interreg I-CH Klimawandel

Teil des Förderprogrammes: INTERREG I-AV Italien Schweiz
Förderperiode: 2021-2027
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf KLIMAWANDEL zum Spezifische Ziel OS 2.4 sieht die Unterstützung der „Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenprävention und Stärkung der Widerstandsfähigkeit“ folgender Ziele vor:

  1. Erweiterung des Wissens zu Naturgefahren und Entwicklung neuer Strategien für die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit dagegen.
  2. Stärkung des Bewusstseins für die Ursachen und Folgen des Klimawandels.
  3. Verbesserung des Systems der Risikoprävention und des Notfallmanagements.

Potentielle Antragsteller:

Eingerechte Projekte benötigen mindestens 1 Partner auf beiden Seiten der Grenze aus folgendem Programmgebiet:

  • ITALIEN: Lombardei (Prvinzen Lecco, Como, Varese, Sondrio), Piemont (Provinzen Novara, Vercelli, Biella, Verbano, Cusio-Ossola), Autonome Provinz Bozen, Autonome Region Aosta.
  • SCHWEIZ: Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis.

Antragsteller und Partner können sein:

  • Öffentliche Einrichtungen,
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
  • Naturparks, Forst- und Wasserbehörden, Interessentschaften,
  • Universitäten und Forschungszentren,
  • Organisationen aus der Zivilgesellschaft,
  • private Unternehmen (außer Großunternehmen).

Förderfähige Ausgaben:

Die Projekte müssen im Programmgebiet umgesetzt werden und Auswirkungen auf das Programmgebiet haben.

Die maximale Projektdauer beträgt 30 Monate, die maximale Beitragshöhe pro Projekt beträgt 1.500.000,00 Euro.

Hier werden insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:

  1. neue Strategien für die Anpassung und Anpassungs- und Resilienzstrategien an den Klimawandel, auch durch den Austausch von Daten, die gemeinsame Nutzung von Methoden und die Übernahme von digitalen Technologien und kleinen Infrastrukturen;
  2. Sensibilisierung für die Ursachen und Folgen des des Klimawandels durch gemeinsame Sensibilisierungs- und Ausbildungsinitiativen und lokale Projekte;
  3. Verbesserung des Systems der Risikoprävention und Notfallmanagement durch die Förderung außerordentlicher Wartung und neue Warnsysteme, Qualifizierung von Fachpersonal, Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden, dem Katastrophenschutz, Nichtregierungs- und Wirtschaftsverbänden sowie die Annahme von grenzüberschreitende Vereinbarungen über die ersten Stufen des Notfallmanagements.

Folgende Kosten werden gefördert:

  • Personalkosten,
  • Verwaltungskosten,
  • Reise- und Aufenthaltskosten,
  • Kosten für Beratungen und Dienstleistungen Dritter,
  • Ausrüstungskosten,
  • Infrastrukturkosten.

 

Förderung der Kosten: 100%
Abgabetermin: 10.06.2025

Für weitere Informationen laden wir Sie ein, über den Button unterhalb Ihre Förderkompatibilität zu überprüfen und einen kostenlosen Termin mit uns zu buchen.

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Interreg I-CH Umweltschutz

EU-Strukturfonds

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf UMWELTSCHUTZ zum Spezifische Ziel OS 2.7 sieht die Unterstützung der „Verringerung der Umweltverschmutzung, Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt“ mit folgenden Zielen vor:

  1. Verstärkung der gemeinsamen Führung von Schutzgebieten und des Schutzes des Naturerbes im Grenzgebiet.
  2. Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt.
  3. Verringerung der wichtigsten Formen der Umweltverschmutzung.
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Interreg I-CH Umweltschutz

Teil des Förderprogrammes: INTERREG I-AV Italien Schweiz
Förderperiode: 2021-2027
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf UMWELTSCHUTZ zum Spezifische Ziel OS 2.7 sieht die Unterstützung der „Verringerung der Umweltverschmutzung, Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt“ mit folgenden Zielen vor:

  1. Verstärkung der gemeinsamen Führung von Schutzgebieten und des Schutzes des Naturerbes im Grenzgebiet.
  2. Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt.
  3. Verringerung der wichtigsten Formen der Umweltverschmutzung.

Potentielle Antragsteller:

Eingerechte Projekte benötigen mindestens 1 Partner auf beiden Seiten der Grenze aus folgendem Programmgebiet:

  • ITALIEN: Lombardei (Prvinzen Lecco, Como, Varese, Sondrio), Piemont (Provinzen Novara, Vercelli, Biella, Verbano, Cusio-Ossola), Autonome Provinz Bozen, Autonome Region Aosta.
  • SCHWEIZ: Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis.

Antragsteller und Partner können sein:

  • Regionale/provinzielle/kantonale Direktionen;
  • Lokale Behörden in individueller und assoziierter Form;
  • Andere öffentliche Einrichtungen und Agenturen;
  • Parks und Naturschutzgebiete, Konsortien (Entwässerung, Forstwirtschaft, Gebietskörperschaften usw.) und Einzugsgebietsbehörden;
  • Universitäten und Forschungszentren;
  • Andere sekundäre und tertiäre Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen;
  • Unternehmen und andere private Einrichtungen (außer Großunternehmen);
  • Organisationen der Zivilgesellschaft.

Förderfähige Ausgaben:

Die Projekte müssen im Programmgebiet umgesetzt werden und Auswirkungen auf das Programmgebiet haben.

Die maximale Projektdauer beträgt 30 Monate, die maximale Beitragshöhe pro Projekt beträgt 1.500.000,00 Euro.

Hier werden Maßnahmen unterstütz, die die Verringerung der Hauptverschmutzungsquellen, insbesondere der Luft und des Wassers, fördern, die gemeinsame Bewirtschaftung grenzüberschreitender Schutzgebiete, einen Beitrag zum Schutz der Natur und der Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt leisten sowie die Entwicklung grüner Infrastrukturen fördern.

Folgende Kosten werden gefördert:

  • Personalkosten,
  • Verwaltungskosten,
  • Reise- und Aufenthaltskosten,
  • Kosten für Beratungen und Dienstleistungen Dritter,
  • Ausrüstungskosten,
  • Infrastrukturkosten.

 

Förderung der Kosten: 100%
Abgabetermin: 10.06.2025

Für weitere Informationen laden wir Sie ein, über den Button unterhalb Ihre Förderkompatibilität zu überprüfen und einen kostenlosen Termin mit uns zu buchen.

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Interreg I-CH Pflegedienste

EU-Strukturfonds

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf PFLEGEDIENSTE zum Spezifische Ziel OS 4.5 sieht die Unterstützung von „Gleichem Zugang zur Gesundheitsfürsorge und Umstellung von institutioneller Pflege auf familiärer und gemeinschaftsnaher Pflege“ mit folgenden Zielen vor:

  1. Sicherung des Zugangs zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung auch in Rand- und Grenzgebieten.
  2. Förderung des grenzüberschreitenden Übergangs von der institutionellen zur familiären, gemeindebasierten Pflege.
  3. Unterstützung von sozialpädagogischen Diensten zur Eingliederung von Menschen und insbesondere von jungen Menschen, die sich in einer Situation sozialer Not und Anfälligkeit befinden.
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Interreg I-CH Pflegedienste

Teil des Förderprogrammes: INTERREG I-AV Italien Schweiz
Förderperiode: 2021-2027
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf PFLEGEDIENSTE zum Spezifische Ziel OS 4.5 sieht die Unterstützung von „Gleichem Zugang zur Gesundheitsfürsorge und Umstellung von institutioneller Pflege auf familiärer und gemeinschaftsnaher Pflege“ mit folgenden Zielen vor:

  1. Sicherung des Zugangs zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung auch in Rand- und Grenzgebieten.
  2. Förderung des grenzüberschreitenden Übergangs von der institutionellen zur familiären, gemeindebasierten Pflege.
  3. Unterstützung von sozialpädagogischen Diensten zur Eingliederung von Menschen und insbesondere von jungen Menschen, die sich in einer Situation sozialer Not und Anfälligkeit befinden.

Potentielle Antragsteller:

Eingerechte Projekte benötigen mindestens 1 Partner auf beiden Seiten der Grenze aus folgendem Programmgebiet:

  • ITALIEN: Lombardei (Prvinzen Lecco, Como, Varese, Sondrio), Piemont (Provinzen Novara, Vercelli, Biella, Verbano, Cusio-Ossola), Autonome Provinz Bozen, Autonome Region Aosta.
  • SCHWEIZ: Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis.

Antragsteller und Partner können sein:

  • Öffentliche Einrichtungen,
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
  • Krankenhäuser und andere öffentliche Gesundheits-/Hilfseinrichtungen, einschließlich lokaler Gesundheitsbehörden oder private Sozial-/Gesundheitseinrichtungen, die als KMU eingestuft werden;
  • Universitäten und Forschungszentren,
  • Organisationen aus der Zivilgesellschaft,
  • private Unternehmen (außer Großunternehmen).

Förderfähige Ausgaben:

Die Projekte müssen im Programmgebiet umgesetzt werden und Auswirkungen auf das Programmgebiet haben.

Die maximale Projektdauer beträgt 30 Monate, die maximale Beitragshöhe pro Projekt beträgt 875.000,00 Euro.

Hier werden Maßnahmen unterstütz, die einen gleichberechtigten Zugang zur Pflege gewährleisten und den Übergang von der institutionellen zur familiären/gemeindenahen Pflege fördern.
Insbesondere wird unterstützt:

  • Gewährleistung des Zugangs zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung auch in Rand- und Grenzgebieten, durch die Identifizierung gemeinsamer grenzüberschreitender Modelle für Zugang zu Dienstleistungen in großen Krankenhauszentren, die Verbreitung von der Telemedizin und innovativer Dienstleistungen im Bereich der „Silver Economy“, die Förderung des Austauschs von Daten über die im Grenzgebiet verfügbaren Gesundheitsdienste und über nicht ausreichend abgedeckte Bedürfnisse sowie der Vergleich zwischen repräsentativen Akteuren in dem Gebiet, um rechtliche und administrative Hindernisse zu überwinden;
  • Förderung des Übergangs von der institutionellen zur familienbasierter und wohnortnaher Betreuung, auch durch die Stärkung des gemeinsamen territorialen Netzes von Gesundheitsdiensten, die Ausarbeitung gemeinsamer Methoden für das psycho-physische Wohlbefinden von formellen und informellen Pflegekräften, die Entwicklung von Technologien für die Rehabilitation und Pflege zu Hause und die Förderung von Dienstleistungen zur Förderung der Autonomie von Menschen mit Gebrechlichkeit sowie den Aufbau und die Konsolidierung von Pflegegemeinschaften;
  • Unterstützung sozialpädagogischer Dienste für die Eingliederung innovativer Lösungen zur Behebung und Vermeidung von Situationen der Marginalisierung und Not und Initiativen für die gemeinsame Erprobung von didaktischen Ansätzen und/oder Instrumenten, die sich an den Bedürfnisse von besonders gefährdeten oder benachteiligten Gruppen orientieren.

Folgende Kosten werden gefördert:

  • Personalkosten,
  • Verwaltungskosten,
  • Reise- und Aufenthaltskosten,
  • Kosten für Beratungen und Dienstleistungen Dritter,
  • Ausrüstungskosten,
  • Infrastrukturkosten.

 

Förderung der Kosten: 100%
Abgabetermin: 10.06.2025

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Interreg I-CH Tourismus

EU-Strukturfonds

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf TOURISMUS zum Spezifische Ziel OS 4.6 „Stärkung der Rolle der Kultur und des nachhaltigen Tourismus“ durch die Schaffung von Möglichkeiten für Entwicklung, Zusammenführung und Inklusion in Rahmen von touristischer Attraktivität und kulturellem Erbe.

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Interreg I-CH Tourismus

Teil des Förderprogrammes: INTERREG I-AV Italien Schweiz
Förderperiode: 2021-2027
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Ziel des Kooperationsprogrammes Interreg Italien-Schweiz ist, Grenzen überschreiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen, sowie regionale Entwicklung in folgenden Bereichen fördern:

  • Innovation
  • Nachhaltigkeit
  • Mobilität
  • soziale Eingliederung und nachhaltiger Tourismus
  • bessere Governance in der Zusammenarbeit.

Der Aufruf TOURISMUS zum Spezifische Ziel OS 4.6 „Stärkung der Rolle der Kultur und des nachhaltigen Tourismus“ durch die Schaffung von Möglichkeiten für Entwicklung, Zusammenführung und Inklusion in Rahmen von touristischer Attraktivität und kulturellem Erbe.

Potentielle Antragsteller:

Eingerechte Projekte benötigen mindestens 1 Partner auf beiden Seiten der Grenze aus folgendem Programmgebiet:

  • ITALIEN: Lombardei (Prvinzen Lecco, Como, Varese, Sondrio), Piemont (Provinzen Novara, Vercelli, Biella, Verbano, Cusio-Ossola), Autonome Provinz Bozen, Autonome Region Aosta.
  • SCHWEIZ: Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis.

Antragsteller und Partner können sein:

  • Regionale/provinzielle/kantonale Direktionen;
  • Öffentliche Körüerschaften in individueller und assoziierter Form;
  • Andere öffentliche Einrichtungen und Agenturen;
  • Europäische EVTZ (Verbunde für territoriale Zusammenarbeiet) oder andere grenzüberschreitende Einrichtungen, auch solche des Privatrechts, mit Rechtspersönlichkeit;
  • Reiseveranstalter und lokale Werbeagenturen;
  • Unternehmen und andere private Einrichtungen (außer Großunternehmen);
  • Organisationen der Zivilgesellschaft;
  • Universitäten, Forschungszentren und Stiftungen.

 

Förderfähige Ausgaben:

Die Projekte müssen im Programmgebiet umgesetzt werden und Auswirkungen auf das Programmgebiet haben.

Die maximale Projektdauer beträgt 36 Monate, die maximale Beitragshöhe pro Projekt beträgt 1.500.000,00 Euro.

Über das spezifische Ziel wird die Stärkung der Rolle von Kultur und nachhaltigen Tourismus für die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Eingliederung und für soziale Innovation vornagetrieben.
Insbesondere zielt es darauf ab, Möglichkeiten zu schaffen für Entwicklung, Aggregation und Eingliederung in Verbindung mit touristischer Attraktivität und kulturellem Erbe.
Diesem Zweck dient die grenzüberschreitende Entwicklung eines nachhaltigen Tourismusangebots und die Vernetzung von Instituten und Kulturstätten sowie die Förderung lokaler Kooperationsinitiativen zur Wiederherstellung des materiellen Erbes und Durchführung von Infrastruktureingriffen und Sanierung, um die Sicherheit und Zugänglichkeit der natürlichen und touristisch-kulturellen Gebieten zu gewährleisten.

Darüber hinaus wird die Finanzierung von Ausbildungs- und Austauschinitiativen zwischen den Akteuren mit dem Ziel, die Verbreitung neuer Geschäftskonzepte und Strategien zur Entsaisonalisierung, sowie Schulungsmaßnahmen für Akteure des Sektors im Zusammenhang mit der sozialen Eingliederung von benachteiligten Gruppen gefördert. Schließlich ermöglicht das spezifische Ziel auch die Entwicklung von Werbemaßnahmen und grenzüberschreitende Netzwerke zu entwickeln, die das Eindringen in internationale Märkte ermöglichen.

Folgende Kosten werden gefördert:

  • Personalkosten,
  • Verwaltungskosten,
  • Reise- und Aufenthaltskosten,
  • Kosten für Beratungen und Dienstleistungen Dritter,
  • Ausrüstungskosten,
  • Infrastrukturkkosten.

 

Förderung der Kosten: 100%
Abgabetermin: 10.06.2025

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Überfall- und Einbruchsanlagen

Landesförderung

Förderung von Unternehmen für die Installation von Überfall- und Einbruchsmeldeanlagen, sowie Viedeoüberwachungsanlagen, um die Sicherheit zu steigern

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Überfall- und Einbruchsanlagen

Teil des Förderprogrammes: Förderung der gewerblichen Wirtschaft LG 4/1997
Förderperiode: 2024-2025
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Förderung von Unternehmen für die Installation von Überfall- und Einbruchsmeldeanlagen, sowie Viedeoüberwachungsanlagen, um die Sicherheit zu steigern

Potentielle Antragsteller:

  • Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie Konsortien, Kooperationen und rechtmäßig gegründete Zusammenschlüsse von mindestens zwei Unternehmen, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismustätigkeit als Haupttätigkeit ausüben.
  • Unternehmen, die im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind und deren Tätigkeit mit einem ATECO-Kodex laut Kriterien festgelegten klassifiziert ist.
  • Gastgewerbliche Betriebe im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 i.g.F. können um einen Beitrag ansuchen, wenn sie in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Umsatz bis zu max. 1.000.000,00 Euro haben.

Förderfähige Ausgaben:

Förderfähig ist die Installation von Überfall- und Einbruchsmeldeanlagen sowie Videoüberwachungsanlagen.

Es kann im Zeitraum 2024-2025 für maximal 3 (drei) Betriebssitze eines jeden Unternehmens ein Antrag eingereicht werden.

Es wird ein Beitrag von 50% bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro gewährt.

Förderung der Kosten: 50%
Abgabetermin: 31.12.2025

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Beratung & Wissensvermittlung

Landesförderung

Unterstützung des Kompetenzenaufbaus und der Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Wirtschaftreibenden durch die Förderung von Beratung und Wissensvermittlung, sofern diese eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken.

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Beratung & Wissensvermittlung

Teil des Förderprogrammes: Wirtschaftsförderung LG4/1997
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Unterstützung des Kompetenzenaufbaus und der Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Wirtschaftreibenden durch die Förderung von Beratung und Wissensvermittlung, sofern diese eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken.

Potentielle Antragsteller:

Kleine und mittlere und große Unternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind sowie freiberuflich und selbständig Tätige, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit als Haupttätigkeit ausüben.

Von den Förderungen ausgeschlossen sind:

  • Genossenschaften, die vom Amt für Genossenschaftswesen gefördert werden,
  • Unternehmen, die in Südtirol nur Verwaltungseinheiten, ein Domizil oder ein Depot für den Verkauf der eigenen Produkte haben und dort im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens eine geringe Anzahl von Personal beschäftigen,
  • sowie Unternehmen, die nicht im Artikel 4 der geltenden Richtlinien angeführt sind.

Förderfähige Ausgaben:

Gefördert werden:

  1. Beratungung und Wissensvermittlung, die von Unternehmen und von Freiberuflerinnen /Freiberuflern, die eine Beratungstätigkeit ausüben, von spezialisierten Beratungsinstituten und -einrichtungen, von Forschungseinrichtungen oder von Universitäten durchgeführt werden.
  2. Diese Vorhaben sind förderfähig, sofern sie eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken.

Wichtig:
Von der Förderstelle werden nur Ausgaben für Dienstleister anerkannt, die in der Handelskammer oder in dem MwSt.-Register eingetragen sind, und über den entsprechenden ATECO – Kodex für die Beratungstätigkeit verfügen.
Für Auslandsunternehmen oder Freiberuflerinnen/Freiberuflern werden die Eintragung für die Beratung in öffentlichen Verzeichnissen sowie eventuelle Referenzen überprüft.

Anträge auf Förderung können ab 01.Januar gestellt werden.

Förderfähige Mindestausgabe: je Ansuchen 2.000,00 € und pro Anrechnungsjahr.
Nur für das Zertifikat „Audit familieundberuf“, die Re-Auditierung und gleichwertige Zertifizierungen 1.000,00 € pro Anrechnungsjahr.
Förderfähige Höchstausgabe: 50.000,00 € für Kleinunternehmen und 150.000,00 € für Mittel- und Großunternehmen im Zeitraum 2024-2026.

Beitragssatz 30% für:
– Beratungen mit strategischen Zielen und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur und der Produktionsprozesse
– Beratungen zur Marktpositionierung des Betriebes
– nur für Unternehmen der Sektoren Handwerk und Industrie: Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte sowie zur Einführung von neuen Vertriebsformen
– Beratungen in den Bereichen Arbeitsplatzumstrukturierung und Gründung von Unternehmenskooperationen
– Beratungen zur Anpassung an neue Rechtsbestimmungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten derselben
– Beratungen für die Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Informatiksystemen
– Begleitmaßnahme zur Entwicklung der Kompetenzen und der Position der Frauen innerhalb des Betriebes im Sinne des Aktionsfeldes 1.3, Maßnahme 2, des Gleichstellungsaktionsplanes Südtirol 2023-2028,

Beitragssatz 50% für:
– Zertifikat „Audit familieundberuf” und Re-Auditierung und gleichwertige Zertifizierungen
– Zertifikat „soziale Verantwortung“ (SA 8000)

Nicht förderfähige Vorhaben:
– fortlaufende oder regelmäßig anfallende Beratungen zur laufenden Betriebsführung des Unternehmens
– Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatungen
– Beratungen, die unter die institutionelle Tätigkeit des Antrag stellenden Unternehmens fallen
– Beratungen für die Erstellung, die Verbesserung und die Aktualisierung der Websites und der sozialen Netzwerke

Förderung der Kosten: 30% bzw. 50%
Abgabetermin: 30.09.2025

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Förderung von Ausbildung

Landesförderung

Unterstützung des Kompetenzenaufbaus und der Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Wirtschaftreibenden durch die Förderung von Ausbildungsvorhaben, sofern diese eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken.

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Förderung von Ausbildung

Teil des Förderprogrammes: Wirtschaftsförderung LG4/1997
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Unterstützung des Kompetenzenaufbaus und der Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Wirtschaftreibenden durch die Förderung von Ausbildungsvorhaben, sofern diese eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken.

Potentielle Antragsteller:

Kleine und mittlere und große Unternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind sowie freiberuflich und selbständig Tätige, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit als Haupttätigkeit ausüben.

Förderfähige Ausgaben:

Folgende Ausbildungen sind förderfähig:

  • Ausbildungen für Angestellte, Inhaber*innen sowie Gesellschafter*innen, die im Antrag stellenden Unternehmen oder in Partner- oder in sonstiger Form verbundenen Unternehmen tätig sind.
  • Ausbildungen, die das Antrag stellende Unternehmen selbst organisiert (max. 10 Weiterbildungstagen je Vorhaben und mit mind. 4 Teilnehmer*innen).
  • Ausbildungsvorhaben, die von Unternehmen, von Freiberufler*innen, die eine Ausbildungstätigkeit ausüben, von spezialisierten Ausbildungsinstituten und -einrichtungen, von Forschungseinrichtungen oder von Universitäten durchgeführt werden (Nachweis mittels entsprechendem ATECO – Kodex). Für Unternehmen oder Freiberufler*innen aus dem Ausland werden die Eintragung für die Ausbildungstätigkeit in öffentlichen Verzeichnissen sowie eventuelle Referenzen überprüft.

Beitragssatz: 30%

Anträge auf Förderung können ab 01. Januar gestellt werden.

Förderfähige Mindestausgabe: je Ansuchen 2.000,00 € und pro Anrechnungsjahr.
Förderfähige Höchstausgabe: 50.000,00 € für Kleinunternehmen und 100.000,00 € für Mittel- und Großunternehmen pro Anrechnungsjahr.

Nicht förderfähige Vorhaben:
– Ausbildungen zur Anpassung an verbindliche nationale Rechtsvorschriften im Bildungsbereich, Bildungsgänge zur Erlangung von Befähigungen und zur Berufsausbildung
– Schulungen zum Erlernen der technischen Eigenschaften von Produkten und Waren, die Gegenstand der eigenen betrieblichen Tätigkeit sind
– Coaching, Tutoring und Supervision

Förderung der Kosten: Bis zu 100.000 €
Abgabetermin: 30.09.2025

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PNRR Piano Transizione 5.0

Staatliche Förderung

Mit dem Piano Transizione 5.0 will der italienische Staat:
– die Erneuerung sowohl der Anlagen als auch der Produktionsprozesse von Unternehmen beschleunigen und so den Anwendungsbereich von Industrie 4.0 erweitern;
– nicht nur Investitionen in Digitalisierung, sondern auch in Nachhaltigkeit fördern;
– den grünen und digitalen Wandel unterstützen;
– Energieeinsparungen von 0,4 Millionen Tonnen Öläquivalent im Zeitraum 2024-2025 auf nationaler Ebene erzielen.

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PNRR Piano Transizione 5.0

Teil des Förderprogrammes: PNRR
Förderperiode: 2024
Fördermittel: Steuerguthaben

Ziel:

Mit dem Piano Transizione 5.0 will der italienische Staat:
– die Erneuerung sowohl der Anlagen als auch der Produktionsprozesse von Unternehmen beschleunigen und so den Anwendungsbereich von Industrie 4.0 erweitern;
– nicht nur Investitionen in Digitalisierung, sondern auch in Nachhaltigkeit fördern;
– den grünen und digitalen Wandel unterstützen;
– Energieeinsparungen von 0,4 Millionen Tonnen Öläquivalent im Zeitraum 2024-2025 auf nationaler Ebene erzielen.

Potentielle Antragsteller:

Die Transizione 5.0 Steuerguthaben können von allen im Staatsgebiet ansässigen Unternehmen und den im Staatsgebiet ansässigen Betriebsstätten von Nichtansässigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von Rechtsform, Wirtschaftszweig, Größe und der steuerlichen Regelung für die Ermittlung des Unternehmenseinkommens.

Förderfähige Ausgaben:

Die Maßnahme unterstützt die Umstellung von Produktionsprozessen auf ein energieeffizientes, nachhaltiges Modell auf der Grundlage erneuerbarer Energien.

Gefördert werden Investitionen in:

  • neue materielle und immaterielle Vermögenswerte, die mit dem Produktionsmanagementsystem oder dem Versorgungsnetz des Unternehmens verbunden sind (integrierte Software zum Beispiel).
  • den Kauf von neuen Sachanlagen, die für die Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen (außer Biomasse) für den Eigenverbrauch bestimmt sind.
  • die Ausbildung des Personals zum Zweck des Erwerbs oder der Vertiefung von Kenntnissen über Technologien, die für die Umsetzung der digitalen und energetischen Umstellung der Produktionsprozesse relevant sind.

Voraussetzung:
Die materiellen und immateriellen Investitionen müssen eine Gesamtreduktion des Energieverbrauchs der Produktionsstruktur im Inland von mindestens 3 Prozent oder alternativ eine Reduktion des Energieverbrauchs der von der Investition betroffenen Prozesse von mindestens 5 Prozent erreichen.
Der Energieverbrauch muss also in direktem Zusammenhang mit der Investition berechnet werden.

Geförderte Kosten:

  • Materielle Anlagegüter (z. B. Maschinen, Robotik und Automation).
  • Immaterielle Anlagegüter laut gesetzl. Grundlage und besonders:
    • Software, Systeme, Plattformen oder Anwendungen für die Anlagenintelligenz, die die kontinuierliche Überwachung und Visualisierung des Energieverbrauchs und der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Energie gewährleisten oder Energieeffizienzmechanismen einführen, indem sie Daten auch von IoT-Feldsensoren erfassen und verarbeiten (Energy Dashboarding);
    • Software für die Unternehmensverwaltung, wenn sie zusammen mit den im vorherigen Punkt genannten Softwarelösungen, Systemen oder Plattformen erworben wird.

Zusätzlich zu Investitionen die eine Energieeinsparung bewirken können, auch:

  • Neue Sachanlagen, die zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Keine Biomasse) für den Eigenverbrauch dienen, einschließlich Anlagen zur Speicherung der erzeugten Energie (Im Fall von Photovoltaikanlagen sind nur bestimmte Arten von PV-Modulen zulässig, die in den USA und in der EU hergestellt sind, und eine Effizienz von 21.5% vorweisen.
  • Vorhaben zur Ausbildung des Personals zum Erwerb oder zur Vertiefung von Kenntnissen in Technologien, die für die digitale und energetische Umstellung der Produktionsprozesse relevant sind, im Rahmen von höchstens 10% der Gesamtinvestitionen und einem Höchstbetrag von 300.000 €.
  • Nur für KMUs: Bis zu 10.000 € für die Ausgaben für die erforderlichen Zertifizierungen und Gutachten.
  • Nur für Unternehmen, die nicht zur Rechnungsprüfung verpflichtet sind: Bis zu 5.000 € für die erforderlichen Bescheinigungen und Gutachten
Förderung der Kosten: Bis zu 45%
Abgabetermin: 31.12.2025

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SIMEST Internationalisierung

Staatliche Förderung

Der Fonds unterstützt die Teilnahme an bis zu drei internationalen Veranstaltungen (im Ausland und in Italien), einschließlich virtueller Veranstaltungen, darunter: Messen, Ausstellungen, Unternehmerreisen und Exportveranstaltungen, zur Förderung des Exports von in Italien hergestellten Waren und/oder Dienstleistungen oder in Italien eingetragener Marken.

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SIMEST Internationalisierung

Teil des Förderprogrammes: CDP
Förderperiode: 2023-2025
Fördermittel: Zinsbegünstigte Finanzierung, Verlustbeitrag

Ziel:

Der Fonds unterstützt die Teilnahme an bis zu drei internationalen Veranstaltungen (im Ausland und in Italien), einschließlich virtueller Veranstaltungen, darunter: Messen, Ausstellungen, Unternehmerreisen und Exportveranstaltungen, zur Förderung des Exports von in Italien hergestellten Waren und/oder Dienstleistungen oder in Italien eingetragener Marken.

Potentielle Antragsteller:

Unternehmen jeder Größe mit Sitz in Italien und, je nach Maßnahme, einem oder zwei hinterlegten Bilanzjahren:

  • Beiträge bis zu 150.000 Euro: 1 Bilanz für 1 volles Geschäftsjahr;
  • Beiträge über 150.000 Euro: 2 Bilanzen für 2 volle Geschäftsjahre.

Ausgeschlossen sind Unternehmen im Bank-, Versicherungs- und Finanzwesen sowie in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Forstwirtschaft und Fischerei.

Förderfähige Ausgaben:

Förderfähige Kosten

1. Ausstellungsflächen:

  • Miete der Standfläche, einschließlich der obligatorischen Anmeldegebühren, Abgaben und Festgebühren; Einrichtung der Standfläche (z. B. Plattform, Umfassungswände, Decke, Dach oder Überdachung, Lagerraum);
  • die Einrichtung des Ausstellungsbereichs (z.B. Empfangstresen, Tische, Stühle, Vitrinen, Ausstellungswürfel, Prospekthalter);
  • Ausrüstung, Audio-/Videounterstützung (z.B. Monitore, TV-Bildschirme, Projektoren und Computerunterstützung), Stromanschluss (z.B. Stromanschluss, Standbeleuchtung und Steckdosen für den Betrieb von Maschinen, falls auf dem Stand vorhanden);
  • Standreinigungsservice;
  • Versicherungskosten;
  • Vergütungen, die an das vom Unternehmen beauftragte Personal (sowohl extern als auch intern) für den Zeitraum der Durchführung der Messe/Ausstellung gezahlt werden,
  • Offline-Übersetzungs- und Dolmetscherdienste.

2. Logistikkosten:

  • Transport von Exponaten und Produkten an ihren Bestimmungsort, einschließlich des Transports von Mustern;
  • Handhabung von Maschinen/Produkten.

3. Werbekosten:

  • Teilnahme/Organisation von Geschäftstreffen, Workshops, B2B, B2C;
  • Kosten für Werbung, Plakate und Grafikdesign für Printmedien (z.B. Werbung im offiziellen Katalog, Zeitschriften und Zeitungen, die über die Messe oder Ausstellung informieren, die Initiative unterstützen, Fachpresse, Werbegeschenke);
  • Produktion von Bannern (z.B. Plakate und Schilder in und um das Messegelände).
  • Produktzertifizierungsgebühren

4. Beratungskosten:

  • externe Beratung (z.B. Designer/Architekten, Produktinnovation, Foto-/Videodienstleistungen).
  • digitale Beratung (z.B. Digital Manager, Social Media Manager, Digital Marketing Manager);
  • Professionelle Beratungsgebühren für nationale Audits zur Einhaltung der Umweltvorschriften;
  • Beratungskosten für die Präsentation und Verwaltung des Antrags auf Erleichterte Intervention bis zu einem Höchstwert von 5% des genehmigten Betrags.

5. Digitale Ausgaben:

  • Anmeldegebühr für die virtuelle Veranstaltung, einschließlich der Kosten für die Bearbeitung virtueller Inhalte (z. B. virtuelle Stände, Unternehmenspräsentationen, virtuelle Kataloge, Live-Streaming-Veranstaltungen, Webinare)
  • Ausgaben für die digitale Integration und Entwicklung von CRM-Plattformen;
  • Ausgaben für Webdesign (z.B. Landing Page, Event Page) und Integration/Innovation von digitalen Inhalten/Funktionalität auch auf bestehenden Plattformen;
  • Ausgaben für digitales Marketing (z.B. Video-Banner, Banner auf der offiziellen Messe-/Ausstellungswebsite, Newsletter, soziale Netzwerke);
  • Online-Übersetzungs- und Dolmetscherdienste;
Förderung der Kosten: Darlehen (500.000 € oder 20% der Einnahmen aus dem letzten Jahresabschluss), Garantien oder Verlusbeitrag bis zu 10%
Abgabetermin: 31.12.2025

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Beratung für den Tourismus

Landesförderung

Unterstützung des Kompetenzenaufbaus und der Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Wirtschaftreibenden  des Sektors Tourismus durch die Förderung von Beratung und Wissensvermittlung, sofern diese eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken.

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Beratung für den Tourismus

Teil des Förderprogrammes: Wirtschaftsförderung LG4/1997
Förderperiode: 2024 - 2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Unterstützung des Kompetenzenaufbaus und der Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Wirtschaftreibenden  des Sektors Tourismus durch die Förderung von Beratung und Wissensvermittlung, sofern diese eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken.

Potentielle Antragsteller:

Gastgewerbliche Unternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind.

 

Nicht beitragsberechtigt sind:

– Betriebe aus touristisch stark entwickelten Gebieten.
– Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 1.500.000,00 Euro (laut Durchschnitt des Umsatzes der Bilanzen der letzten drei Jahre vor Antragstellung).

Förderfähige Ausgaben:

Gefördert werden:

  1. Beratungung und Wissensvermittlung, die von Unternehmen und von Freiberuflerinnen /Freiberuflern, die eine Beratungstätigkeit ausüben, von spezialisierten Beratungsinstituten und -einrichtungen, von Forschungseinrichtungen oder von Universitäten durchgeführt werden.
  2. Diese Vorhaben sind förderfähig, sofern sie eng mit der betrieblichen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken.

Wichtig:
Von der Förderstelle werden nur Ausgaben für Dienstleister anerkannt, die in der Handelskammer oder in dem MwSt.-Register eingetragen sind, und über den entsprechenden ATECO – Kodex für die Beratungstätigkeit verfügen.
Für Auslandsunternehmen oder Freiberuflerinnen/Freiberuflern werden die Eintragung für die Beratung in öffentlichen Verzeichnissen sowie eventuelle Referenzen überprüft.

Beitragssatz 30% für:
– Beratungen mit strategischen Zielen und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur und der Arbeitsprozesse.
– Beratungen zur Marktpositionierung des Betriebes.
– Erhebung, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten zu strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen.
– Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von Kooperationen zwischen Unternehmen, sofern diese nicht ausdrücklich in eigenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Beitragssatz 50% für:
– Zertifikat „Audit familieundberuf” und Re-Auditierung und gleichwertige Zertifizierungen.
– Zertifikat „soziale Verantwortung“ (SA 8000).

Nicht förderfähige Vorhaben:
– fortlaufende oder regelmäßig anfallende Beratungen zur laufenden Betriebsführung des Unternehmens.
– Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatungen.
– Beratung, die sich auf betriebliche Investitionen bezieht (z.B. Planung, Neubau, Umbau, Erneuerung, Erstellung von Business Plan, Machbarkeitsstudien usw.).
– Beratungen für die Erstellung, die Verbesserung und die Aktualisierung der Websites und der sozialen Netzwerke.

Es kann maximal ein Antrag im Zeitraum vom drei Jahren gestellt werden.

Förderfähige Mindestausgabe: 2.000,00 €.
Förderfähige Höchstausgabe: 50.000,00 €.

Förderung der Kosten: 30% bzw. 50%
Abgabetermin: 31.12.2025

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LG 14 Innovation – Exp. Entwicklung

Landesförderung

Das Land fördert die Entwicklung der Innovation durch Beihilfen an Unternehmen für anwendungsorientierte Forschungsprojekte, die auf die Entwicklung innovativer Technologien und Verfahren abzielen.

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LG 14 Innovation – Exp. Entwicklung

Teil des Förderprogrammes: LG 14/2006 Beiträge Innovation - Forschungs- und Entwicklungsprojekte
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land fördert die Entwicklung der Innovation durch Beihilfen an Unternehmen für anwendungsorientierte Forschungsprojekte, die auf die Entwicklung innovativer Technologien und Verfahren abzielen.

Potentielle Antragsteller:

Begünstigte dieser Beihilfe sind in jeder beliebigen Form gegründete kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Großunternehmen, mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind.

Förderfähige Ausgaben:

  • Personalkosten (wenn das Personal die Tätigkeit im Rahmen des Projektes in einer Betriebseinheit in Südtirol ausübt; auch Smart-Working-Tätigkeiten, wenn diese in der Provinz Bozen stattfinden)
  • Auftragsforschung,
  • Beratungen und gleichartige Dienstleistungen,
  • Mieten und Leasingraten, die ausschließlich der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuzuordnen sind als Drittkosten,
  • Abschreibungsbeträge für Maschinen, Anlagen, Instrumente und Ausrüstung,
  • pauschal allgemeine Kosten in einem von den Personalkosten abhängigen Prozentsatz.

Außerdem sind förderfähig:

  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange diese für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt genutzt werden (bzw. Abschreibung der Kosten im Verhältnis zur Dauer des Forschungs- und Entwicklungsprojektes)
  • Kosten für Materialien und ähnliche Produkte, die durch das Forschungs- und Entwicklungsprojekt entstehen.

Die eingereichten Ausgaben pro Projekt dürfen den Höchstbetrag von 399.999,99 Euro nicht überschreiten.

Förderung der Kosten: Industrielle Forschung bis 50% und experimentelle Entwicklung bis 25%.
Abgabetermin: 31.12.2025

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LG 14 Innovation – Prozesse

Landesförderung

Das Land fördert die Entwicklung der Innovation durch Beihilfen an KMU für Projekte, die betriebsinterne Prozesse oder die Organisation des Unternehmens erneuern und innovativ gestalten.

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LG 14 Innovation – Prozesse

Teil des Förderprogrammes: LG 14/2006 Beiträge Innovation - Prozesse und Organisation
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land fördert die Entwicklung der Innovation durch Beihilfen an KMU für Projekte, die betriebsinterne Prozesse oder die Organisation des Unternehmens erneuern und innovativ gestalten.

Potentielle Antragsteller:

Begünstigte dieser Beihilfe sind in jeder beliebigen Form gegründete kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind.

Förderfähige Ausgaben:

  • Personalkosten,
  • Auftragsforschung,
  • Beratungen und gleichartige Dienstleistungen,
  • Materialien,
  • Drittkosten,
  • Abschreibungsbeträge für Maschinen, Anlagen, Instrumente und Ausrüstung
  • pauschal allgemeine Kosten in einem von den Personalkosten abhängigen Prozentsatz.
Förderung der Kosten: Kleinunternehmen bis 45%, Mittelunternehmen bis 35%
Abgabetermin: 31.12.2025

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LG 14 Innovation – Beratung

Landesförderung

Das Land fördert die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen.

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LG 14 Innovation – Beratung

Teil des Förderprogrammes: LG 14/2006 Beiträge Innovation
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Land fördert die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen.

Potentielle Antragsteller:

Begünstigte dieser Beihilfe sind in jeder beliebigen Form gegründete kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind.

Förderfähige Ausgaben:

Folgende Vorhaben und Projekte werden gefördert:

  • Beratung in den Bereichen Wissens- und Technologietransfer,
  • Analysen zum Innovationspotenzial des Unternehmens (Prozesse, Produkte, Technologien und Geschäftsmodelle),
  • Einführung des Innovationsmanagements,
  • technologische Unterstützung im Bereich Innovation, Forschung und Entwicklung,
  • Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Schutz und der Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums und im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen.

Kosten für folgende Tätigkeiten sind beihilfefähig:

  • Marktforschung, welche auf die Einführung von neuen Produkten oder Dienstleistungen ausgerichtet ist,
  • Nutzung von Laboratorien, Datenbanken, Bibliotheken, Tests, Gütezeichen und Zertifizierung zur Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (in Beratertagen).
  • Außerdem ist die Vorbereitung von Fundraising-Kampagnen für neue Produkte und Dienstleistungen, einschließlich Crowdfunding-Projekte, für eine maximale Ausgabe von 5.000,00 Euro pro Kampagne, zur Beihilfe zugelassen.

Interne Kosten des Unternehmens, sowie Kosten von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen sind nicht zur Beihilfe zugelassen.

Die pro Projekt zur Beihilfe zugelassenen Kosten dürfen den Höchstbetrag von 65.000 Euro nicht überschreiten (Maximaler Gesamtbetrag der Beihilfe pro Unternehmen in drei Jahren sind 200.00 Euro).

Förderung der Kosten: Kleinunternehmen bis zu 65% und bei Mittelunternehmen bis zu 60%
Abgabetermin: 31.12.2025

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LG 14 Innovation – Zertifizierungen

Landesförderung

Ziel der Beihilfe ist die Unterstützung der Einführung von Managementsystemen mit national oder international anerkannter Zertifizierung sowie Zertifizierungen in den ESG-Bereichen: Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance). Weiters sind auch die Produkt- und Dienstleistungszertifizierungen zur Beihilfe zugelassen.

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LG 14 Innovation – Zertifizierungen

Teil des Förderprogrammes: LG 14/2006 Beiträge Innovation
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Ziel der Beihilfe ist die Unterstützung der Einführung von Managementsystemen mit national oder international anerkannter Zertifizierung sowie Zertifizierungen in den ESG-Bereichen: Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance). Weiters sind auch die Produkt- und Dienstleistungszertifizierungen zur Beihilfe zugelassen.

Potentielle Antragsteller:

Begünstigte dieser Beihilfe sind in jeder beliebigen Form gegründete kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Großunternehmen, mit Produktionseinheit in Südtirol, sofern sie ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sind.

Förderfähige Ausgaben:

Folgende Vorhaben und Projekte werden gefördert:

  • Einführung von Managementsystemen mit national oder international anerkannter Zertifizierung.
  • Zertifizierungen im ESG-Bereich (Nachhaltigkeit, Soziales und Governance)
  • Produktzertifizierungen.
  • Dienstleistungszertifizierungen.

Kosten für folgende Tätigkeiten sind beihilfefähig:

  • Interne Personalkosten (1 Person), maximal im Ausmaß der Drittkosten.
  • Leistungen Dritter (in Beratertagen)

Die beihilfefähigen Ausgaben dürfen bei kleinen und mittleren Unternehmen den Höchstbetrag von 70.000 Euro und bei Großunternehmen den Höchstbetrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.

Förderung der Kosten: Kleinunternehmen bis 35%, bei Mittelunternehmen bis 25% und bei Großunternehmen bis 15% der zulässigen Ausgaben
Abgabetermin: 31.12.2025

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Fondo Tematico Turismo

Staatliche Förderung

Die Ziele des thematischen Fonds sind im Kontext des italienischen PNRR und insbesondere im Rahmen der „Mission 1: Digitalisierung, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Kultur“, Investition 4.2, konzipiert, die unter anderem darauf abzielt, Investitionen in strategische touristische Infrastrukturen und Dienstleistungen zu fördern, das touristische Ökosystem zu erneuern und den lokalen und nachhaltigen Tourismus zu fördern.

Die finanzielle Unterstützung durch den thematischen Fonds hat zum Ziel:

  • Innovative Investitionen zur Förderung des digitalen Wandels zu unterstützen;
  • das Angebot an Dienstleistungen für den Tourismus zu erhöhen.
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Fondo Tematico Turismo

Teil des Förderprogrammes: Fondo dei fondi BEI
Förderperiode: 2023-2025
Fördermittel: Zinsgünstige Finanzierung und Garantien

Ziel:

Die Ziele des thematischen Fonds sind im Kontext des italienischen PNRR und insbesondere im Rahmen der „Mission 1: Digitalisierung, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Kultur“, Investition 4.2, konzipiert, die unter anderem darauf abzielt, Investitionen in strategische touristische Infrastrukturen und Dienstleistungen zu fördern, das touristische Ökosystem zu erneuern und den lokalen und nachhaltigen Tourismus zu fördern.

Die finanzielle Unterstützung durch den thematischen Fonds hat zum Ziel:

  • Innovative Investitionen zur Förderung des digitalen Wandels zu unterstützen;
  • das Angebot an Dienstleistungen für den Tourismus zu erhöhen.

Potentielle Antragsteller:

  • Private Tourismusunternehmen;
  • Private Unternehmen, die im Zusammenhang mit bestimmten Projekten oder Investitionen im Tourismussektor Dienstleistungen und/oder Lieferungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen, Waren liefern oder zu liefern beabsichtigen oder Infrastrukturen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, die mit dem Tourismusgeschäft zusammenhängen oder den Tourismusberufen und/oder dem Tourismusangebot dienen.

Förderfähige Ausgaben:

Finanzierung folgender Initiativen:

  • Schaffung, Renovierung, Modernisierung und Verbesserung von Beherbergungseinrichtungen und touristischer Infrastruktur (u. a. öffentliche und private Kultur- und Beherbergungsstätten, Parks, Freizeitparks, Sporteinrichtungen, Bergtourismuseinrichtungen und Bergsportanlagen)
  • die Entwicklung von Maßnahmen im Bereich des nachhaltigen Tourismus und im Zusammenhang mit dem grünen Übergang;
  • die Entwicklung von Maßnahmen zur Digitalisierung von Prozessen und/oder Angeboten und zur Ausbildung/Verbesserung der Fähigkeiten des Personals;
  • saubere, nachhaltige und vernetzte Mobilitätslösungen für den Tourismus.

Mindestens 50 Prozent der Mittel des werden für Investitionen in die energetische Modernisierung von Projektlinien im Zusammenhang mit dem Tourismussektor verwendet.
Das Investitionsvolumen sieht eine Mindestausgabe von 10 Millionen und eine Höchstausgabe von 30 Millionen Euro pro Projekt vor.

Finanzierbare Vorhaben im Detail:

  • Schaffung, Renovierung, Modernisierung und Verbesserung von Unterkunftseinrichtungen wie Hotels, Gaststätten, Bed & Breakfast, Bauernhöfe, Campingplätze und Ferienzentren.
  • Errichtung, Renovierung, Modernisierung und Verbesserung von Infrastrukturen für den Tourismus, darunter kulturelle und rezeptive, öffentliche und private Infrastrukturen, Parks, Freizeit- und Erholungsparks, Sportanlagen, Touristische Einrichtungen, Bergsportanlagen.
  • Investitionen in nachhaltigen nachhaltigen Tourismus und in Verbindung mit grünem Übergang wie Investitionen in die Abfallwirtschaft, Wasser und Energie und Umwelt, Umweltbewusstsein sowie Investitionen zur Anpassung an dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen in Gesundheit und Sicherheit.
  • Investitionen für die Unterstützung von lokalen Realitäten, Kunst, Handwerk und Industrien darunter Investitionen zur Förderung des „bewussten“ Tourismus und Investitionen zur Verbesserung der Attraktivität für aufstrebende Reiseziele.
  • Projekte zur Digitalisierung von Prozessen und/oder des Angebots und Investitionen in Ausbildung/Verbesserung der Fähigkeiten des Personals wie Installation von Glasfasern, Investitionen für Digitalisierung von Produkte/Dienstleistungen, Projekte zur Personalisierung der Nutzererfahrung, Förderung eines bewussten und nachhaltigen Tourismus,  Diversifizierung des touristischen Angebots, Investitionen in digitale Ausbildung für Personal.
  • Investitionen in saubere Mobilität für den Tourismus: Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur zur Erleichterung Mobilität der Touristen und der Zugänglichkeit zu den Sehenswürdigkeiten, Entwicklung von neuen touristischen und Kulturrouten für weniger frequentierte Gebiete, Sanierung historischer Eisenbahnstrecken.
Förderung der Kosten: Zinsbegünstigte Finanzierung durch in Höhe von 100% der Projektkosten
Abgabetermin: 31.12.2025

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Digitalisierungs- förderung Tirol

Landesförderung Tirol (AT)

Das Ziel der Tiroler Digitalisierungsförderung liegt vor allem darin, Tiroler Unternehmen bei der Einführung (nicht der Entwicklung) modernster digitaler Technologien inklusive der Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter*innen zu unterstützen. Die Digitalisierung betriebsinterner Prozesse ist ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der Wertschöpfung und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Tirol.

Ziel des Aufrufes ist somit, Tiroler Unternehmen bei der Einführung modernster digitaler Technologien inklusive der Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter*innen zu unterstützen.

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Digitalisierungs- förderung Tirol

Teil des Förderprogrammes: Abteilung Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft des Landes Tirol
Förderperiode: 01.01.2023 bis 30.06.2028
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Das Ziel der Tiroler Digitalisierungsförderung liegt vor allem darin, Tiroler Unternehmen bei der Einführung (nicht der Entwicklung) modernster digitaler Technologien inklusive der Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter*innen zu unterstützen. Die Digitalisierung betriebsinterner Prozesse ist ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der Wertschöpfung und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Tirol.

Ziel des Aufrufes ist somit, Tiroler Unternehmen bei der Einführung modernster digitaler Technologien inklusive der Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter*innen zu unterstützen.

Potentielle Antragsteller:

Fördernehmer*innen können Unternehmen mit Standort in Tirol sein, die der gewerblichen Wirtschaft zugeordnet werden oder im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung sind.

Große Unternehmen im Sinne des EU Beihilfenrechts können ausschließlich im Rahmen der Großprojekte und nur auf Basis der De-minimis Verordnung gefördert werden.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, oder in der Tiroler Tourismusförderung antragsberechtigt sind.

Förderfähige Ausgaben:

Vorgaben zu den geförderten Projekten:

Je nach dem finanziellen Umfang des Vorhabens kann die Förderung entweder in Form eines „Kleinprojekts“ oder eines „Großprojekts“ beantragt werden.

Das Förderprogramm umfasst folgende Schwerpunkte,

  • Schwerpunkt Planung,
  • Schwerpunkt Umsetzung,
  • Schwerpunkt Qualifizierung, wobei dieser ausschließlich für Großprojekte vorgesehen ist.

Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in der maximalen Höhe von insgesamt € 150.000 für alle drei Module pro Projekt.

Kleinprojekte:

  • Die Förderung für den Schwerpunkt Planung wird in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt maximal 50 Prozent der förderbaren Kosten. Die förderbaren Projektkosten für diesen Schwerpunkt müssen mindestens 1.000 Euro betragen, die Höchstbemessungsgrundlage liegt bei 20.000 Euro.
  • Die Förderung für den Schwerpunkt Umsetzung wird in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt maximal 10 Prozent der förderbaren Kosten für mittlere Unternehmen sowie bis zu 20 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen. Die förderbaren Projektkosten für diesen Schwerpunkt müssen mindestens € 5.000 Euro betragen, die Höchstbemessungsgrundlage liegt bei 100.000 Euro.
  • Etwaige Qualifizierungskosten können im Rahmen des Schwerpunkts Umsetzung beantragt werden.

Großprojekte:

  • Die Förderung für den Schwerpunkt Planung wird in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt maximal 50 Prozent der förderbaren Kosten. Die förderbaren Projektkosten für diesen Schwerpunkt müssen mindestens 10.000 Euro betragen, die Höchstbemessungsgrundlage liegt bei 50.000 Euro.
  • Die Förderung für den Schwerpunkt Umsetzung wird in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt maximal 10 Prozent der förderbaren Kosten für mittlere und große Unternehmen sowie bis zu 20 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen. Die förderbaren Projektkosten für diesen Schwerpunkt müssen mindestens 100.000 Euro betragen, die Höchstbemessungsgrundlage liegt bei 1.000.000 Euro.
  • Die Förderung für den Schwerpunkt Qualifizierung wird in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt maximal 50 Prozent der förderbaren Kosten. Die förderbaren Projektkosten für diesen Schwerpunkt müssen mindestens 10.000 Euro betragen, die Höchstbemessungsgrundlage liegt bei 50.000 Euro.
Förderung der Kosten: 10 - 50% (je nach Unternehmensgröße) und max. 150.000 Euro
Abgabetermin: 31.12.2027

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Fondo efficienza energetica FNEE

Staatliche Förderung

Der Nationale Fonds für Energieeffizienz (FNEE) unterstützt die Umsetzung von Maßnahmen, die die Energieeffizienzziele verbessern und in Einklang mit den Einsparungen des Kyoto-Protokoll bringen.

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Fondo efficienza energetica FNEE

Teil des Förderprogrammes: MISE
Förderperiode: 2023-2025
Fördermittel: Zinsgünstige FInanzierung und Garantien

Ziel:

Der Nationale Fonds für Energieeffizienz (FNEE) unterstützt die Umsetzung von Maßnahmen, die die Energieeffizienzziele verbessern und in Einklang mit den Einsparungen des Kyoto-Protokoll bringen.

Potentielle Antragsteller:

Die Empfänger der Beihilfen sind:
– Unternehmen (in individueller oder assoziierter/aggregierter Form wie Konsortien, Netzwerkverträge und TUV)
– ESCOs – Energy Service Companies, also Energiedienstleister (in individueller oder assoziierter/aggregierter Form wie Konsortien, Netzwerkverträge und TUV)
– Öffentliche Verwaltungen (einzeln oder in assoziierter/zusammengefasster Form )

Förderfähige Ausgaben:

Förderfähige Vorhaben betreffen:
– die Reduzierung des Energieverbrauchs in industriellen Prozessen inklusive Produktionsstätten (Unternehmen) – KEINE ERWEITERUNG ODER NEUBAU
– die Schaffung und/oder Umsetzung von Fernwärme- und Fernkältenetzen und -anlagen (Unternehmen)
– die Modernisierung von öffentlichen Dienstleistungen und Infrastrukturen, einschließlich der öffentlichen Beleuchtung (Energiedienstleister und öffentliche Verwaltungen)
– die energetische Sanierung von Gebäuden für den konventionierten Wohnbau und öffentliche Einrichtungen (Energiedienstleister und öffentliche Verwaltungen)

Zuschussfähige Ausgaben
– Beratung (bis zu einem Höchstbetrag von 10% der förderfähigen Ausgaben) in der Form von technischen Entwürfen im von Gebäudestrukturen und -anlagen, Bauleitung, gesetzlich vorgeschriebene Inspektionen, Entwurf und Implementierung von Energiemanagementsystemen, Durchführbarkeitsstudien sowie die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und Energieaudits für öffentliche Gebäude.
– Anlagen, Maschinen und Ausrüstung wie Fernverwaltungs-, Fernsteuerungs- und Überwachungssysteme für die Erfassung von Daten über die erzielten Einsparungen, einschließlich der Lieferung von notwendigen Materialien und Komponenten
– Eingriffe an der Gebäudehülle einschließlich Maurerarbeiten und ähnlicher Arbeiten und Kosten für Arbeiten zur Minderung des seismischen Risikos an Gebäudeelemente , die an Energieeffizienzmaßnahmen beteiligt sind;
– spezifische Infrastruktur: Bauarbeiten, Stützen, Wasser- und Stromleitungen – einschließlich des Anschlusses an das Stromnetz -, Gas und/oder Biomassebrennstoff, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind, sowie Messsysteme für die verschiedenen Betriebsparameter der Anlage.

Nicht förderfähige Ausgaben:
– durch Leasing erworbene Vermögenswerte
– gebrauchte Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen
– zugelassene Fahrzeuge und Transportmittel
– Betriebs-, Notariats-, Steuer- oder Lagerkosten
– fachliche Beratung durch Geschäftsführer, Gesellschafter und Angestellte des begünstigten Unternehmens
– Ausgaben von weniger als 500 EUR

Förderung der Kosten: Für Unternehmen und ESCOs: Darlehen und/oder Garantien (Zinssatz von 0,25%). Für die öffentl. Verwaltung: Finanzierungen von 60-80%.
Abgabetermin: 31.12.2025

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Vereinbarkeit für Selbstständige

Landesförderung

Förderung der Vertretung von Unternehmerinnen, Selbstständigen und Freiberuflerinnen, mit weniger als 10 Mitarbeitern, aus Gründen der Schwangerschaft, der Mutterschaft, der Kindererziehung.

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Vereinbarkeit für Selbstständige

Teil des Förderprogrammes: Förderung der gewerblichen Wirtschaft
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Förderung der Vertretung von Unternehmerinnen, Selbstständigen und Freiberuflerinnen, mit weniger als 10 Mitarbeitern, aus Gründen der Schwangerschaft, der Mutterschaft, der Kindererziehung.

Potentielle Antragsteller:

Unternehmerinnen, Selbstständigen und Freiberuflerinnen, mit weniger als 10 Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit aus Gründen der Schwangerschaft, der Mutterschaft, der Kindererziehung unterbrechen müssen. Auch für im Unternehmen beteiligte Familienangehörige und Mitarbeiterinnen mit koordinierter und kontinuierlicher Zusammenarbeit (co.co.co – Vertrag), sofern in der Provinz Bozen ansässig, kann um die Förderung angesucht werden.

Voraussetzungen:
a) Mit operativem Sitz in der Provinz Bozen, dort stabil ihre berufliche Tätigkeit ausüben.
b) seit mindestens sechs Monaten zum Zweck der Sozial- und Krankenabsicherung pflichtversichert sein.
c) schwanger sein, sofern der Facharzt die Erfordernis der Unterbrechung der Arbeit festgestellt hat.
d) zusammenlebende Kinder unter 12 Jahren haben.

Förderfähige Ausgaben:

Die Vertretungsprojekte können eine Gesamthöchstdauer von 18 Monaten haben, (24 Monate bei Mehrlingsschwangerschaften).
Vorbehaltlich der Höchstdauer, kann die Maßnahme für jedes Kind mehrmals beansprucht werden (bereits in der Schwangerschaft und bis zum 12. Lebensjahr).
Es können nicht mehrere Projekte gleichzeitig durchgeführt werden.

Höchstbetrag von 20.000,00 Euro.
Für die Vertretung durch Arbeitsvertrag wird ein Beitrag von 80% auf den Nettobetrag der Lohnabrechnung anerkannt.
Für die Vertretung durch Ankauf selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit werden 60% des steuerpflichtigen Betrages der Rechnungen (ohne Mehrwertsteuer) anerkannt

Förderung der Kosten: 80% bzw. 60%
Abgabetermin: 31.12.2025

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Economia circolare

Staatliche Förderung

Mit der Förderung werden industrielle Forschungs- und experimentelle Entwicklungstätigkeiten unterstützt, die im engen Zusammenhang mit dem Projektziel stehen und auf die Schaffung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder auf die wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen.

Das Ziel der Projekte ist die Neuausrichtung der Produktion im Rahmen der Kreislaufwirtschaft in einem oder mehreren der folgenden Aktionsbereiche:
– Produkt- und Prozessinnovationen im Bereich der effizienten Nutzung von Ressourcen und der Abfallbehandlung und -verarbeitung;
– Konzeption und prototypische Erprobung integrierter technologischer Modelle zur Stärkung industrieller Symbiosepfade;
– Systeme, Instrumente und Methoden für die Entwicklung von Technologien für die Wasserversorgung, die rationelle Nutzung und die Abwasserentsorgung;
– innovative technologische Instrumente, die die Lebensdauer von Produkten verlängern und den Produktionszyklus effizienter gestalten können;
– Erprobung neuer intelligenter Verpackungsmodelle, die auch die Verwendung von wiederverwerteten Materialien umfassen;
– Sortiersysteme für mehrere leichte Materialien, um die Rückgewinnungs- und Recyclingquoten von kleinen und leichten Materialien zu erhöhen;

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Economia circolare

Teil des Förderprogrammes: MISE - Ministero delle Imprese e del Made in Italy
Förderperiode: 2023-2025
Fördermittel: Zinsbegünstigte Finanzierung, Verlustbeitrag

Ziel:

Mit der Förderung werden industrielle Forschungs- und experimentelle Entwicklungstätigkeiten unterstützt, die im engen Zusammenhang mit dem Projektziel stehen und auf die Schaffung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder auf die wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen.

Das Ziel der Projekte ist die Neuausrichtung der Produktion im Rahmen der Kreislaufwirtschaft in einem oder mehreren der folgenden Aktionsbereiche:
– Produkt- und Prozessinnovationen im Bereich der effizienten Nutzung von Ressourcen und der Abfallbehandlung und -verarbeitung;
– Konzeption und prototypische Erprobung integrierter technologischer Modelle zur Stärkung industrieller Symbiosepfade;
– Systeme, Instrumente und Methoden für die Entwicklung von Technologien für die Wasserversorgung, die rationelle Nutzung und die Abwasserentsorgung;
– innovative technologische Instrumente, die die Lebensdauer von Produkten verlängern und den Produktionszyklus effizienter gestalten können;
– Erprobung neuer intelligenter Verpackungsmodelle, die auch die Verwendung von wiederverwerteten Materialien umfassen;
– Sortiersysteme für mehrere leichte Materialien, um die Rückgewinnungs- und Recyclingquoten von kleinen und leichten Materialien zu erhöhen;

Potentielle Antragsteller:

Unternehmen jeder Größe mit Tätigkeit im Bereich der Industrie, der Agroindustrie, des Handwerks, der industriellen Dienstleistungen sowie Forschungseinrichtungen; Einzeln oder gemeinsam (Netzwerkpartner)

Förderfähige Ausgaben:

Förderfähig sind Projekte mit einem hohen Anteil an technologischer Innovation und Nachhaltigkeit, die im Rahmen des Produktionszyklus durchgeführt werden und für die Kreislaufwirtschaft relevant sind (siehe Anhang Nr. 2 des Dekrets vom 11. Juni 2020).
Förderfähige Projekte müssen außerdem:
– in einer oder mehreren lokalen Einheiten auf nationalem Gebiet durchgeführt werden;
– Ausgaben und förderfähige Kosten von mindestens 500.000 EUR und höchstens 2 Mio. EUR vorsehen;
– eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten und höchstens 36 Monaten haben.

Förderfähige Kosten:

  1. Personalkosten:Zuschussfähig sind die Kosten für Personal, das von dem Projektträger oder im Rahmen eines Kooperations- oder Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird oder in der Forschungstätigkeit, begrenzt auf Techniker, Forscher und sonstiges Hilfspersonal, soweit sie für die im Projekt vorgesehenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten eingesetzt werden.
  2. Maschinen und Anlagen: Sie müssen neu hergestellt sein und sind in dem Umfang und für den Zeitraum förderfähig, in dem sie für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden. Beträgt die Nutzungsdauer der Geräte und Anlagen für das Projekt weniger als die gesamte Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, sind nur die normalen steuerlichen Abschreibungsbeträge für die Dauer des Forschungs- und Entwicklungsprojekts förderfähig.
  3. Beratungsleistungen: Beratungs- und andere Dienstleistungen, die für die Arbeit im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprojekts in Anspruch genommen werden, einschließlich des Erwerbs oder der Lizenzierung von Forschungsergebnissen, Patenten und Know-how; Arbeitskosten für nicht angestelltes Personal im Zusammenhang mit den Projektaktivitäten, die an externen Standorten durchgeführt werden, sind ebenfalls unter dieser Kategorie förderfähig.
  4. Gemeinkosten: pauschal mit 25 % der direkten förderfähigen Kosten des Projekts berechnet.
    Materialien: Kosten im Zusammenhang mit Materialien, die bei der Durchführung des Projekts verwendet und neu hergestellt werden. Bei der Verwendung vorhandener Materialien auf Lager sind die Kosten des Lagerbestands förderfähig.

Nicht förderfähige Ausgaben
Ausgabentitel, deren Betrag weniger als 500 EUR beträgt, sind nicht förderfähig. Außerdem sind Ausgabenbescheinigungen – oder gleichwertige Buchungsbelege – nicht förderfähig, deren Datum nicht in den Projektzeitraum fällt oder für die bei der Überprüfung der vorgelegten Ausgaben keine Zahlung erfolgt ist.

Die folgenden Mittel stehen Unternehmen zur Verfügung

– subventionierte Darlehen aus dem Rotationsfonds für Unternehmen und Forschung (FRI) in Höhe von bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben und Kosten
– Ausgabenzuschüsse bis zu den folgenden Prozentsätzen der förderfähigen Ausgaben und Kosten

  • 20% für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Forschungseinrichtungen
  • 15% für mittlere Unternehmen
  • 10 % für Großunternehmen

Beihilfen in Form von zinsverbilligten Darlehen und Zuschüssen zu den Ausgaben können den Unternehmen nur in Kombination miteinander gewährt werden, wobei die für Zuschüsse geltenden territorialen Zuweisungsbeschränkungen zu beachten sind.

Förderung der Kosten: Zwischen 10 und 20%
Abgabetermin: 31.12.2024

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Beiträge für Elektromobilität

Landesförderung

Durch die Förderung der Elektromobilität will die Südtiroler Landesregierung den Umstieg auf umweltschonende Technologien in der Mobilität unterstützen, um so die Belastung durch Verbrennungsmotoren möglichst zu reduzieren und die Lebensqualität zu verbessern.

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Beiträge für Elektromobilität

Teil des Förderprogrammes: Wirtschaftsförderung LG 4/1997
Förderperiode: 2024-2026
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Durch die Förderung der Elektromobilität will die Südtiroler Landesregierung den Umstieg auf umweltschonende Technologien in der Mobilität unterstützen, um so die Belastung durch Verbrennungsmotoren möglichst zu reduzieren und die Lebensqualität zu verbessern.

Potentielle Antragsteller:

Anspruch auf die Beiträge haben:

  • Klein-, Mittel und Großbetriebe der Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus sowie
  • Freiberufler und Selbständige.

Von diesen Förderungen sind die Tätigkeiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Urlaub auf dem Bauernhof, Fischerei, Spiel-, Wett- und Lotteriewesen ausgeschlossen.

Förderfähige Ausgaben:

Förderfähige Ausgaben betreffen fabrikneue Güter, die nicht vermietet werden, und im Auswirkungen auf die in Südtirol durchgeführte Tätigkeit des*der Antragstellers*in haben.

Darunter fallen die Kosten für:
1. Ankauf oder Miete folgender Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 sowie zur Güterbeförderung der Klassen N1 und N2:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge BEV,
  • H2-Brennstoffzellenfahrzeuge FCEV,
  • Batterieelektrofahrzeuge mit Range Extender (BEV mit REX) mit einer Batteriekapazität von mindestens 15 kWh (weniger als 70 g CO2-Emissionen pro km),
  • „Plug-in-Hybridfahrzeuge“ PHEV (weniger als 70 g CO2-Emissionen pro km).

2. Der Ankauf oder die Miete von zwei-, drei- und vierrädrigen Elektrofahrzeugen der Klassen L1e-B, L2e, L3e, L5e und L6e oder von schweren vierrädrigen Elektrofahrzeugen der Klasse L7e.
3. Der Ankauf von Lastenfahrrädern mit oder ohne dem elektrischen Hilfsmotor (L1e-A), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 150 kg und ausschließlich für den Transport von Material und Waren konzipiert.
4. Der Ankauf und die Installation von Heimladestationen für Elektrofahrzeuge oder der Abschluss von Kaufverträgen mit Eigentumsvorbehalt. Diese Verträge haben eine Dauer von höchsten neun Jahren.

Förderung der Kosten: Bis zu 2.000 € Beitrag
Abgabetermin: 31.12.2025

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Contratti di sviluppo

Staatliche Förderung

Im Rahmen des Europäischen Wiederaufbaufonds (Piano Nazionale di Recupero e Resilienza PNRR) und der Maßnahmen des MISE (Ministero per lo Sviluppo Economico) werden die Entwicklungsverträge eingesetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit des nationalen Produktionssystems zu unterstützen.

Folgende Bereiche sollen gestärkt werden:

  • Industrie,
  • Landwirtschaft,
  • Tourismus,
  • Klimaschutz.

Ziele sind:

  1. Investitor*innen anzuziehen, auch aus dem Ausland, und Investitionen anzukurbeln;
  2. die Durchführung von Projekten zur Unternehmensentwicklung zu fördern;
  3. die Stärkung der Produktionsstruktur des Landes, insbesondere in benachteiligten Gebieten und in Süditalien.
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Contratti di sviluppo

Teil des Förderprogrammes: PNRR
Förderperiode: 2023
Fördermittel: Zinsgünstige Finanzierung oder Verlustbeitrag

Ziel:

Im Rahmen des Europäischen Wiederaufbaufonds (Piano Nazionale di Recupero e Resilienza PNRR) und der Maßnahmen des MISE (Ministero per lo Sviluppo Economico) werden die Entwicklungsverträge eingesetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit des nationalen Produktionssystems zu unterstützen.

Folgende Bereiche sollen gestärkt werden:

  • Industrie,
  • Landwirtschaft,
  • Tourismus,
  • Klimaschutz.

Ziele sind:

  1. Investitor*innen anzuziehen, auch aus dem Ausland, und Investitionen anzukurbeln;
  2. die Durchführung von Projekten zur Unternehmensentwicklung zu fördern;
  3. die Stärkung der Produktionsstruktur des Landes, insbesondere in benachteiligten Gebieten und in Süditalien.

Potentielle Antragsteller:

Die Vorhaben können von einem oder mehreren italienischen oder ausländischen Unternehmen beliebiger Größe durchgeführt werden (vorbehaltlich der jeweils geltenden EU-Vorschriften).
Über einen Netzvertrag können die Vorhaben auch in Kooperation mehrerer Unternehmen durchgeführt werden.

Förderfähige Ausgaben:

Zuschussfähige Investitionen:
• Neue Produktionseinheit;
• Erweiterung der Produktionskapazität;
• Umstellung von Tätigkeiten (ATECO-Diversifizierung);
• Umstrukturierung einer Produktionseinheit mit grundlegenden Änderungen oder erheblichen Verbesserungen;
• Erwerb einer Produktionseinheit in einem Krisengebiet (ausgenommen Konkursverfahren);

Zuschussfähige Ausgaben:*
• Betriebsgrundstücke (max. 10%)**
• Bauarbeiten (max. 40% und 70% nur für Tourismusprojekte)**
• Maschinen, Anlagen und Ausrüstung
• Computerprogramme, Patente, Lizenzen
• Beratungsleistungen (4% nur für KMU)**

*Die Ausgaben sind förderfähig nach der Einreichung des Antrags
** Verglichen mit den gesamten förderfähigen Ausgaben.“

Förderung der Kosten: KMUs mit Tourismusprojekten: 10-20%. In den Sektoren Tourismus, Industrie und landwirtschaftl. Produktion 10-60%; Projekte im Bereich Umweltschutz je nach Standort und Unternehmensgröße 5-75%
Abgabetermin: 31.12.2024

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Nuova Sabatini Green

Staatliche Förderung

Erleichterung des Zugangs von Unternehmen zu Krediten, f.a. für den Erwerb neuer Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen zur Stärkung die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Produktionssysteme.

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Nuova Sabatini Green

Teil des Förderprogrammes: MISE Ministero dello Sviluppo Economico
Förderperiode: 2025-2029
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Erleichterung des Zugangs von Unternehmen zu Krediten, f.a. für den Erwerb neuer Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen zur Stärkung die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Produktionssysteme.

Potentielle Antragsteller:

Italienische Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme des Finanz- und Versicherungssektors (Abschnitt K der ATECO-Klassifikation der Wirtschaftszweige 2007).

Förderfähige Ausgaben:

Investitionen zwischen 20.000 € und 4 Mio €. zum Kauf oder Leasing von

  • Maschinen,
  • Ausrüstungen,
  • Anlagen,
  • Investitionsgütern für den produktiven Einsatz,
  • Hardware,
  • Software,
  • digitale Technologien.
Förderung der Kosten: Höchster Zinssatz 3,575% für Industrie 4.0
Abgabetermin: 31.12.2024

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Smart&Start Italia

Staatliche Förderung

Smart&Start Italia ist ein Förderprogramm, das die Gründung und das Wachstum innovativer High-Tech-Start-ups in allen italienischen Regionen unterstützt.
Ziel ist es, eine neue Unternehmenskultur in Verbindung mit der digitalen Wirtschaft zu fördern, die Ergebnisse der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zu verbessern und die Rückkehr von “ Talenten “ aus dem Ausland zu unterstützen.

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Smart&Start Italia

Teil des Förderprogrammes: MISE Ministero dello Sviluppo Economico
Förderperiode: 2020-2024
Fördermittel: Verlustbeitrag

Ziel:

Smart&Start Italia ist ein Förderprogramm, das die Gründung und das Wachstum innovativer High-Tech-Start-ups in allen italienischen Regionen unterstützt.
Ziel ist es, eine neue Unternehmenskultur in Verbindung mit der digitalen Wirtschaft zu fördern, die Ergebnisse der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zu verbessern und die Rückkehr von “ Talenten “ aus dem Ausland zu unterstützen.

Potentielle Antragsteller:

  1. Innovative Start-ups, die nicht länger als 60 Monate bestehen und in der Spezialsektion des Unternehmensregisters eingetragen sind.
  2. Gründerteams von Privatpersonen, die in Italien eine innovative Start-up-Firma gründen möchten, oder ausländische Bewerber, die im Besitz eines „Start-up-Visums“ sind
  3. Ausländische Unternehmen, die sich verpflichten, mindestens eine Niederlassung in Italien zu gründen

Förderfähige Ausgaben:

Geschäftspläne mit einem Investitionsvolumen zwischen 100.000 und 1,5 Millionen Euro für den Kauf von

  • Investitionsgütern,
  • Dienstleistungen,
  • Personalkosten,
  • Betriebskosten,

die innerhalb von 24 Monaten umgesetzt werden sollen.

Förderung der Kosten: Bis zu 90%
Abgabetermin: 31.12.2025

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