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FER X für PV Anlagen

  • Förderung der Kosten:
  • Preis je eingespeister MWh
  • Abgabetermin ganzjährig:
  • 31.12.2030
  • Förderperiode:
  • 2026-2030
  • Fördermittel:
  • Förderpreis je MWh

 

Ausbau der Stromerzeugung aus Photovoltaik und anderen erneuerbaren Quellen, Unterstützung der italienischen Dekarbonisierungsziele sowie Schaffung eines langfristig planbaren wirtschaftlichen Rahmens für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen.

Potentielle Antragsteller:

Antragsteller ist der Betreiber bzw. Projektträger von Photovoltaikanlagen. Es gibt keine Beschränkung auf KMU oder bestimmte Wirtschaftszweige. Antragsteller ist normalerweise eine juristische Person; bei Anlagen bis 20 kW kann auch eine natürliche Person Antragsteller sein. Sie muss insbesondere Inhaber der erforderlichen Genehmigung/Berechtigung und grundsätzlich des Netzanschlusses sein und wird Vertragspartner des GSE.

Förderfähige Ausgaben:

Bei PV sind drei Arten von Maßnahmen förderfähig: 

  1. Neubau einer Photovoltaikanlage („nuova costruzione“): eine Anlage gilt grundsätzlich als Neubau, wenn sie keine funktionelle Verbindung mit einer bestehenden Anlage aufweist und über eine eigene Identifikation verfügt. Bei Anlagen an Nieder- oder Mittelspannung ist insbesondere zu beachten: Werden neue PV-Module am gleichen POD wie eine bestehende PV-Anlage angeschlossen, handelt es sich nicht um einen Neubau, sondern grundsätzlich um eine Leistungserweiterung.
  2. Vollständige Erneuerung einer bestehenden PV-Anlage („rifacimento integrale“): Bei einer bestehenden PV-Anlage müssen für ein vollständiges „Rifacimento integrale“ grundsätzlich alle PV-Module und alle DC/AC-Umrichter bzw. Wechselrichtergruppen vollständig ersetzt werden. Werden nur bestimmte Anlagensektionen erneuert, ist nur die diesen Sektionen zurechenbare Nettostromproduktion förderfähig und muss entsprechend messbar sein. 
  3. Leistungserweiterung einer bestehenden PV-Anlage („potenziamento“): Förderfähig ist die Erhöhung der Leistung einer bereits in Betrieb befindlichen PV-Anlage durch neue Anlagensektionen. Die zusätzliche Stromproduktion muss separat gemessen werden. Die FER-X-Förderung gilt hierbei nur für die neuen Anlagenteile der Erweiterung, die als neue Produktionseinheit („UP“) identifiziert werden.

 

Anforderungen an PV-Komponenten:

Die PV-Anlage muss die vorgesehenen Anforderungen an neue bzw. regenerierte Komponenten erfüllen. Die PV-Module müssen außerdem von Herstellern in Verkehr gebracht werden, die den entsprechenden individuellen bzw. kollektiven Entsorgungs-/Managementsystemen gemäß D.Lgs. 49/2014 angeschlossen sind. Diese Vorgabe gilt auch für einen späteren Modultausch während der Förderperiode.

 

WICHTIG:

Eine bloße teilweise Erneuerung („rifacimento parziale“) ist für Photovoltaik nicht vorgesehen.

Wird eine PV-Anlage auf einer Dachfläche mit Eternit bzw. Asbest errichtet, muss die entsprechende belastete Dachfläche vollständig entfernt werden. Die Entfernung muss dokumentiert erfolgen und mit der Installation der PV-Anlage verbunden sein.

Wird eine PV-Anlage teilweise errichtet, um die gesetzliche Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Neubauten gemäß Art. 26 D.Lgs. 199/2021 zu erfüllen, ist der verpflichtend zu errichtende Leistungsteil nicht FER-X-förderfähig. Förderfähig ist nur die darüber hinausgehende Leistung.

 

Die Förderung unterscheidet die Zugangsmöglichkeiten je Anlagengröße

Direktzugang: Ein Betrieb errichtet eine förderfähige PV-Anlage bis 1 MW, nimmt sie in Betrieb und beantragt anschließend beim GSE die Aufnahme in den FER-X-Mechanismus. Es gibt keinen Wettbewerb mit anderen Antragstellern über den Förderpreis.

Wettbewerbsverfahren: Bei PV-Anlagen über 1 MW muss der Antragsteller zunächst eine vorläufige Qualifizierung beim GSE beantragen. Danach folgen Interessenbekundung, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und Sicherheiten sowie die eigentliche Teilnahme an der Ausschreibung. Erst wenn das Projekt in der Rangliste eine förderfähige Position erreicht, erhält es Zugang zum Fördermechanismus.

Der wichtigste wirtschaftliche Unterschied ist der Förderpreis: Beim Direktzugang muss der Betreiber nicht selbst mit einem Preisangebot gegen andere Projekte antreten. Beim Wettbewerbsverfahren konkurrieren die Projekte miteinander; ein günstigeres Förderpreisangebot verbessert grundsätzlich die Chance auf einen Zuschlag.

Die Förderung besteht in einer laufenden Vergütung bzw. Absicherung des Erlöses für den erzeugten und eingespeisten PV-Strom, nicht in der Erstattung eines Prozentsatzes der Investitionskosten. Stattdessen wird der erzeugte Strom über einen Förderpreis je MWh abgesichert. Für Photovoltaik nennt der DM folgende Preisparameter:

  • Referenz-/Ausübungspreis 80 Euro/MWh, 
  • oberer Preis 95 Euro/MWh, 
  • unterer Preis 65 Euro/MWh. 

Diese Werte sind nicht mit einem festen Zuschuss von z. B. 80 Euro/MWh gleichzusetzen. 

Bei Anlagen bis 1 MW wird der konkrete Förderpreis administrativ nach den ARERA-Regeln festgelegt; bei Anlagen über 1 MW wird der endgültige Zuschlagspreis im Wettbewerbsverfahren bestimmt.

 

FER-X fördert neben Photovoltaikanlagen auch Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen sowie Anlagen zur Stromerzeugung aus Restgasen von Klärprozessen.

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