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Straßen- und Außenbeleuchtung

Das Land Südtirol gewährt Unternehmen Investitionsbeiträge zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die energetische Optimierung der Straßenbeleuchtung und der Außenbeleuchtung für Sportgebiete und Sportplätze, die in Südtirol durchgeführt werden muss.

Allgemeine Förderbedingungen:

  • Mindestinvestition: 4.000 € (ohne MwSt.)
  • Beiträge werden ausschließlich auf Netto-Kosten gewährt; die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
  • Die Investitionen müssen in Südtirol erfolgen.
  • Bindungsfrist: Die geförderten Gebäude dürfen 5 Jahre lang nach Auszahlung weder verkauft noch stillgelegt werden.
  • Mehrfachförderung oder Kombination mit anderen Förderungen oder Steuerabzügen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen.

Potentielle Antragsteller:

Kleine, mittlere und große Unternehmen jedes Wirtschaftszweiges.

Der Beitragssatz der Förderung ändert sich je Unternehmensgröße:

  • KLEINES UNTERNEHMEN → 40% auf die zulässigen Kosten;
  • MITTLERES UNTERNEHMEN → 30% auf die zulässigen Kosten;
  •  GROSSES UNTERNEHMEN → 20% auf die zulässigen Kosten.

Förderfähige Ausgaben:

Technische Vorgaben:

  • Maßnahmen zur energetischen Optimierung und Umrüstung in Bereichen, in denen bereits eine Beleuchtungsanlage vorhanden ist:
    • Straßenbeleuchtung;
    • Beleuchtung von Fußgängerzonen und Plätzen;
    • Beleuchtung von Parkplätzen und Parkanlagen;
    • Beleuchtung von Sportplätzen und Sportgebieten.
  • Wenn der Antragsteller mehr als 100 Leuchten für die Außenbeleuchtung in Südtirol betreibt, muss dem Amt für Energie und Klimaschutz vor Gewährung des Beitrages der Lichtplan vorgelegt werden. • Es müssen die technischen Richtlinien gemäß BLR 477/2022 eingehalten werden.
  • Es muss eine Einsparung an elektrischer Energie von mindestens 50 %, bezogen auf die jeweilige Ausgangssituation, nachgewiesen werden. Wenn Maßnahmen nur den Einbau von Regelsystemen zur Reduzierung des Lichtstroms und von Systemen zur Fernkontrolle bestehender Beleuchtungsanlagen betreffen, muss eine Einsparung von mindestens 20%, bezogen auf die Ausgangssituation, nachgewiesen werden.
  • Beim Austausch bestehender Leuchten für Sportgebiete oder Sportplätze müssen Regelsysteme zur Reduzierung des Lichtstroms eingebaut werden. Falls der Einbau von Regelsystemen nicht möglich ist, müssen die Leuchten einzeln oder in Gruppen schaltbar sein.

Zulässige Kosten:

  • Austausch bestehender Leuchten zur Straßenbeleuchtung durch Leuchten vom Typ A;
  • Umrüstung bestehender Leuchten zur Straßenbeleuchtung in historischen Ortskernen oder im historischen Kontext, vorbehaltlich eines Gutachtens des Landesdenkmalamtes;
  • Austausch bestehender Leuchten vom Typ LM durch nach oben abgeschirmten Leuchten, bei denen eine Streuung des Lichtes außerhalb der zu beleuchtenden Fläche vermieden wird;
  • Einbau von Regelsystemen zur Reduzierung des Lichtstroms und von Systemen zur Fernkontrolle der Beleuchtungsanlagen;
  • Planung, Bauleitung und Abnahme.

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