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Betriebliche Investitionen zur Entwicklung der Elektromobilität

  • Förderung der Kosten:
  • bis zu 70%
  • Abgabetermin:
  • 31.12.2026
  • Förderperiode:
  • 2024-2026
  • Fördermittel:
  • Verlustbeitrag oder fixer Zuschuss

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Maßnahmen zur Entwicklung einer nachhaltigen Mobilität in Südtirol, insbesondere durch den Ausbau der Elektromobilität. Gefördert werden Investitionen, die zur Umstellung auf emissionsarme Antriebstechnologien beitragen und den ökologischen Fußabdruck im Verkehrssektor verringern.

 

Potentielle Antragsteller:

Klein-, Mittel und Großbetriebe der Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus sowie Freiberufler*innen, Selbstständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, Konsortien, Kooperationen und rechtmäßig gegründete Zusammenschlüsse von mindestens zwei Unternehmen, die in Südtirol in den Bereichen Handwerks, Industrie, Handel, Tourismus, oder Dienstleistung tätig sind, mit Bezug auf ATECO-Klassifikation 2007.
Von diesen Förderungen sind die Tätigkeiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Urlaub auf dem Bauernhof, Fischerei, Spiel-, Wett- und Lotteriewesen ausgeschlossen.

Förderfähige Ausgaben:

Folgende Investitionen sind beihilfefähig, sofern diese im Rahmen der in Südtirol ausgeübten betrieblichen Tätigkeit durchgeführt werden und sich direkt auf diese auswirken:

  • Der Ankauf oder die Miete folgender Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1 sowie zur Güterbeförderung der Klassen N1 und N2: a) reine Batterieelektrofahrzeuge BEV, H2-Brennstoffzellenfahrzeuge FCEV und Batterieelektrofahrzeuge mit Range Extender (BEV mit REX) mit einer Batteriekapazität von mindestens 15 kWh; diese letzten Fahrzeuge dürfen nicht mehr als 70 g CO2-Emissionen pro km erzeugen; b) „Plug-in-Hybridfahrzeuge“ PHEV; diese dürfen nicht mehr als 70 g CO2-Emissionen pro km erzeugen.
  • Der Ankauf oder die Miete von zwei-, drei- und vierrädrigen Elektrofahrzeugen der Klassen L1e-B, L2e, L3e, L5e und L6e oder von schweren vierrädrigen Elektrofahrzeugen der Klasse L7e.
  • Der Ankauf von Lastenfahrrädern mit oder ohne dem elektrischen Hilfsmotor (L1e-A), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 150 kg und ausschließlich für den Transport von Material und Waren konzipiert.
  • Der Ankauf und die Installation von Heimladestationen für Elektrofahrzeuge oder der Abschluss von Kaufverträgen mit Eigentumsvorbehalt. Diese Verträge haben eine Dauer von höchsten neun Jahren.
  • Im Falle des Erwerbs des Eigentums an bewegliche Güter laut obgenannten Absatz 1, wird der Beitrag unter der Bedingung gewährt, dass der Händler mindestens einen gleich hohen Preisnachlass gewährt.

Die Investitionen müssen „fabrikneu“ sein.
Nicht beihilfefähig sind Investitionen, die Objekt einer Handelstätigkeit oder für die Vermietung bestimmt sind.

Ausmaß des Beitrages:

a) 2.000 € für den Ankauf oder die Miete von reinen Batterieelektrofahrzeugen, H2-Brennstoffzellenfahrzeugen und Batterieelektrofahrzeugen mit Range Extender;
b) 1.000 € für den Ankauf von „Plug-in-Hybridfahrzeugen“. Bei Erwerb des Eigentums wird der vorgesehene Beitrag unter der Bedingung gewährt, dass der Händler mindestens einen gleich hohen Preisnachlass gewährt.
Der Beitrag laut Buchstaben a) und b) wird verdoppelt, falls die Fahrzeuge von „Fahrschulen“ oder Unternehmen mit Tätigkeit „Beförderung in Taxis“ angekauft werden.
c) 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € für den Ankauf von zwei-, drei- und vierrädrigen Elektrofahrzeugen;
d) 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € für den Ankauf von Lastenfahrrädern;
e) 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € für den Ankauf und die Installation von Heimladestationen für Elektrofahrzeuge oder den Abschluss von Kaufverträgen mit Eigentumsvorbehalt.

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